Die Gesetzesmaterialien zum KaWeRÄG 2012 stellen klar, dass der Gesetzgeber durch die Formulierung in § 37a Abs 1 KartG 2005 Teilnehmer an kartellrechtswidrigem Verhalten nicht kategorisch vom Schutzzweck der Norm ausnehmen wollte. Jedenfalls im vorlie…
BFG: Abgabenbehörden sind bei fehlenden Nachweisen zur Anwendbarkeit der Herstellerbefreiung nicht befugt, die Erbringung der Nachweise durch Verhängung einer Zwangsstrafe gem § 111 BAO zu erzwingen. (östz)
Die Gesetzesmaterialien zum KaWeRÄG 2012 stellen klar, dass der Gesetzgeber durch die Formulierung in § 37a Abs 1 KartG 2005 Teilnehmer an kartellrechtswidrigem Verhalten nicht kategorisch vom Schutzzweck der Norm ausnehmen wollte. Jedenfalls im vorlie…
BFG: Abgabenbehörden sind bei fehlenden Nachweisen zur Anwendbarkeit der Herstellerbefreiung nicht befugt, die Erbringung der Nachweise durch Verhängung einer Zwangsstrafe gem § 111 BAO zu erzwingen. (östz)
Dt. Fall. Die Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ bei der Aufmachung und Kennzeichnung eines alkoholfreien Getränks ist – auch mit Zusätzen wie „Art“, „Typ“, „Stil“ etc – unzulässig, weil ein alkoholfreies Getränk nicht die Anforderungen für die entspreche…
BFG: Die bezahlten Kammerbeiträge eines Rechtsanwaltsanwärters sind abzugsfähige Werbungskosten. (östz)
Dt. Fall. Die Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ bei der Aufmachung und Kennzeichnung eines alkoholfreien Getränks ist – auch mit Zusätzen wie „Art“, „Typ“, „Stil“ etc – unzulässig, weil ein alkoholfreies Getränk nicht die Anforderungen für die entspreche…
BFG: Die bezahlten Kammerbeiträge eines Rechtsanwaltsanwärters sind abzugsfähige Werbungskosten. (östz)
Erste Rsp. Dass der Verbraucher vor dem Online-Gebrauchtwagenkauf eine Probefahrt durchgeführt hat, steht der Qualifikation des Kaufvertrags als Fernabsatzgeschäft nicht jedenfalls entgegen: Die Probefahrt an sich ermöglichte dem Verbraucher zwar, das …
Erste Rsp. Dass der Verbraucher vor dem Online-Gebrauchtwagenkauf eine Probefahrt durchgeführt hat, steht der Qualifikation des Kaufvertrags als Fernabsatzgeschäft nicht jedenfalls entgegen: Die Probefahrt an sich ermöglichte dem Verbraucher zwar, das …