BFG: Ob ein Bestandvertrag gem § 33 TP 5 Abs 1 GebG 1957 auf bestimmte oder unbestimmte Dauer abgeschlossen wurde, hängt von der tatsächlichen Bindung beider Vertragsteile an den Bestandvertrag ab. (östz)
Im vorliegenden Fall wurde der Beschluss vom 16. 5. 2024 über die Eröffnung des Konkursverfahrens am selben Tag in die Insolvenzdatei eingetragen. Im Hinblick auf den Feiertag (Fronleichnam) am grds letzten Tag der Rekursfrist (30. 5. 2024) ist der am …
Nach § 48a Abs 1 TROG 2022 ist die Schaffung und die Erweiterung von Handelsbetrieben mit einer Kundenfläche von mehr als 300 m² außer in Kernzonen iSd § 8 Abs 3 TROG 2022 grds nur auf Sonderflächen für Handelsbetriebe zulässig. Der Neubau nach erfolgt…
BFG: Nur zwangsläufig erwachsende außergewöhnliche Belastungen, welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen (Stpfl) wesentlich beeinträchtigen, sind gem § 34 EStG bei der Einkommensermittlung abzugsfähig. (östz)
ö. Fall. Fehlen entsprechende vertragliche Bestimmungen, ist der Erfüllungsort für die Online-Bereitstellung einer Software, die auf die individuellen Bedürfnisse der Bestellerin ausgerichtet ist (Distanzdienstleistung), grds der Ort, an dem der Kunde …
BFG: Das Ablehnungsrecht nach § 84 Abs 1 BAO umfasst keinesfalls eine Zustellbevollmächtigung. (östz)
BFG: Anlässlich der Darlehensaufnahme angefallene und von der Bank direkt einbehaltene Geldbeschaffungskosten können sofort als Werbungskosten berücksichtigt werden. (östz)
BFG: Ein Wiederaufnahmegrund des § 303 Abs 1 lit b BAO liegt nicht vor, wenn die einschlägigen Tatsachen bereits offengelegt wurden und andere neu hervorgekommene Umstände keine steuerlichen Auswirkungen nach sich ziehen. (östz)
Auch wenn das Gemeinschaftsunternehmen durch Produktion und Vertrieb von Schutzmasken einen Beitrag zum Schutz der Bevölkerung während der Pandemie geleistet hat, erklärt dies nicht, dass und warum es der Antragsgegnerin nicht möglich gewesen wäre, die…
EuGH: Der Reemtsma-Anspruch kann nicht zur Rückerstattung von USt führen, wenn dadurch eine doppelte Belastung des Staates eintritt. (östz)