EuGH: Der tatsächliche Rechnungsaussteller kommt als Steuerschuldner gem Art 203 MwStSyst-RL grds auch dann in Frage, wenn er die Rechnungen im fremden Namen ausstellt. (östz)
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BFG: Eine nach einer antragslos erfolgten Veranlagung eingereichte Einkommensteuererklärung führt gem § 41 Abs 2 Z 2 lit c EStG zur Aufhebung des Einkommensteuerbescheids und bedarf keiner weiteren Rechtskraftdurchbrechungsbestimmung der BAO (östz)
BFG: Wird in einer Eingabe die beleidigende Schreibeweise (§ 112 Abs 3 BAO) eines früheren Anbringens wiederholt, so kann in beiden Fällen eine Ordnungsstrafe verhängt werden. (östz)
VwGH: Liebhaberei kann bei Vermietung auch dann zu verneinen sein, wenn die Vermietung vor dem Erzielen eines gesamtpositiven Ergebnisses beendet wird, ohne dass ein für den Geschäftsablauf atypischer Umstand eintritt. (östz)
EuGH: Die nationalen Steuerbehörden müssen auf der Grundlage aller verfügbaren Dokumente prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für eine Mehrwertsteuerbefreiung für eine ig Lieferung erfüllt werden. (östz)
Die Finanzminister der EU-Mitgliedstaaten im Rat der EU (ECOFIN-Rat) haben sich am 14. 5. 2024 über die Richtlinie des Rates über schnellere und sicherere Verfahren für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern (FASTER-RL) geeinigt. (östz)
BFG: Von einer Arbeitnehmerin veruntreute Gelder unterliegen der Einkommensteuerpflicht. (östz)
Ein Einzweckgutschein liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe eines Gutscheines sowohl der Ort der Lieferung oder der Dienstleistung an den Endkonsumenten als auch die für diese Lieferung oder Dienstleistung geschuldete Mehrwertsteuer feststeht. (östz)
BFG: Die Haftung eines ehemaligen Komplementärs richtet sich gem § 12 BAO ausschließlich nach den einschlägigen Regelungen des UGB, welche die Verjährungsregelung des § 238 BAO verdrängen. (östz)
Will ein zugezogener Wissenschaftler die Zuzugsbegünstigung iSd § 103 Abs 1a EStG iVm § 2 Abs 2 Z 3 ZBV geltend machen, ist das nur bei laufenden Einkünften, die die Schwelle des § 12c AuslBG erreichen, möglich. (östz)