Für die Frage des Gewährleistungsausschlusses gilt sowohl beim Kauf von Waren als auch – wie hier – bei der Bereitstellung digitaler Leistungen allein das VGG. (rdw)
News
BFG: Der umsatzsteuerliche Eigenverbrauch wird an dem Ort verwirklicht, wo die Schmälerung des Unternehmensvermögens stattgefunden hat. (östz)
Nicht gröblich benachteiligende Klausel in AGB einer Bank für Girokonten: fixer Habenzinssatz von 0%; variabler Sollzinssatz gebunden an den 3-Monats-Euribor (kaufmännisch gerundet auf volle 0,125 %) zuzüglich eines Aufschlags von 9 Prozentpunkten (zfr…
BFG: Die entgeltliche Überlassung eines Kfz, dessen Anschaffung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, darf zur Vermeidung einer systemwidrigen Doppelbelastung nicht mit Umsatzsteuer belastet werden. (östz)
§ 8 Abs 1 HIKrG begründet einen eigenen Anspruch des Verbrauchers auf Erteilung vorvertraglicher Informationen, der nicht an ein konkretes Kreditangebot gekoppelt ist und schon dann besteht, sobald der Verbraucher dem Kreditgeber gegenüber Angaben zu s…
Bedarf nicht glaubhaft gemacht: Befürchtungen iZm Vertretung einer Kapitalgesellschaft, deren Prozessgegner gegen einen anderen Rechtsanwalt eine Straftat begangen hat – Drohungen des Miteigentümers einer Liegenschaft in einem „kontroversiellen Gespräc…
EuGH: Gesamtschuldnerisch haftende Dritte müssen Tatsachenfeststellungen und rechtliche Würdigungen der Steuerverwaltung zum Bestehen und Höhe der Steuerschuld des ursprünglichen Steuerschuldners wirksam anfechten können. (östz)
Dt. Fall. Der Aufdruck von Informationen über die ökologische/biologische Produktion von Wirkstoffen traditioneller pflanzlicher Arzneimittel auf deren Verpackung bedarf der behördlichen Genehmigung, weil diese Informationen nicht „für den Patienten wi…
VwGH: Die Zustellvollmacht bedarf nicht zwingend einer ausdrücklichen Eintragung in FinanzOnline, sondern kann sich auch aus anderen Eingaben der Steuerpflichtigen oder ihrer steuerlichen Vertreterin ergeben. (östz)
Keine Bedenken des VfGH gegen die Einhebung des ORF-Beitrags in seiner Ausgestaltung seit 2024 unter den Aspekten des Gleichheitsgrundsatzes und der Grundrechte auf Unversehrtheit des Eigentums, freie Meinungsäußerung und Datenschutz (jusit)