Erste Rsp; Da die gegenständliche Serienschadenklausel im Unterschied zu älteren österreichischen Bedingungen und zur deutschen Bedingungslage nicht auf die Lieferung der gleichen mangelhaften Ware Bezug nimmt und damitkeine „Warenklausel“ formuliert, …
rdw
Der Fachsenat hat bereits ausgesprochen (RS0118104), dass § 12 Abs 1 VersVG nur für Ansprüche „aus dem Versicherungsvertrag“, und somit nicht auf Bereicherungsansprüche des Versicherten anzuwenden ist. Gründe warum dies bei Bereicherungsansprüchen des …
Die nationalen Übergangsregelungen des KartG 2005, die dazu führen, dass im Fall einer Klage wie der hier vorliegenden auf Ersatz eines vor dem 27. 12. 2016 entstandenen Schadens die Zahlung der Zinsen nicht ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Schadens …
Klarstellung der Rechtslage. Die vorliegenden Regelung des Art 7.3.4 AK1 2017 ist vom Sinngehalt mit § 4 Abs 5 StVO vergleichbar, wonach (ua) der Lenker, wenn bei einem Verkehrsunfall nur Sachschaden entstanden ist, die nächste Polizeidienststelle vom …
Klarstellung der Rechtslage. Gemäß Art 4.1.1. EBS genügt es für die Wiederherstellung, wenn für zerstörte oder beschädigte Gebäude wieder Gebäude hergestellt werden, die dem gleichen Betriebszweck dienen. Aus dem Zweck von Wiederherstellungsklauseln, d…
Wenn die für die Verladung und Verstauung verantwortliche Absenderin, die als Herstellerin von Großformat-Fenstern deren Verladung und Sicherung vornimmt, trotz der wiederholt geäußerten Bedenken mitteilt, dass „alles passe und der Fahrer der Frachtfüh…
Der erkennende Senat tritt der Ansicht bei, dass eine Umwandlung eines regulären Geschäftsanteils in einen Unternehmenswert-Anteil nicht zulässig ist. (rdw)
Erste Rsp. Ein „Großbetragssparbuch“ (vgl § 32 Abs 4 Z 2 erster Fall BWG) ist ein Rektapapier. In der Lit ist weit überwiegend anerkannt, dass die Übergabe eines Rektapapiers die Publizität einer Sicherungszession der darin verbrieften Forderung herste…
Nach dem aus der Perspektive eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers klaren und eindeutigen Wortlaut erstreckt sich der Versicherungsschutz gem der primären Risikoumschreibung bei Altbauten nur auf Beschädigungen und Zerstörungen, die …
Klarstellung der Rechtslage. Der Risikoausschluss des vorliegenden Art 5.B lit b BW 1/75 ua für den Verlust der versicherten Sachen durch „Diebstahl“ umfasst auch jeden Einbruchsdiebstahl. (rdw)