Erste Rsp; Die vorliegende Wiederherstellungsklausel stellt konkret darauf ab, dass gesichert ist, dass die „Entschädigung zur Gänze für die Wiederherstellung […] verwendet“ wird. Bei diesem Wortlaut ist für einen durchschnittlich verständigen Versic…
BFH: Renten, die im Ansässigkeitsstaat Portugal aufgrund des RNH-Status steuerfrei gestellt werden, unterliegen nach der Rückfallklausel des Art 22 Abs 1 S 2 DBA Portugal der Besteuerung im Quellenstaat Deutschland. (östz)
BFH: Renten, die im Ansässigkeitsstaat Portugal aufgrund des RNH-Status steuerfrei gestellt werden, unterliegen nach der Rückfallklausel des Art 22 Abs 1 S 2 DBA Portugal der Besteuerung im Quellenstaat Deutschland. (östz)
Erste Rsp; Die vorliegende Wiederherstellungsklausel stellt konkret darauf ab, dass gesichert ist, dass die „Entschädigung zur Gänze für die Wiederherstellung […] verwendet“ wird. Bei diesem Wortlaut ist für einen durchschnittlich verständigen Versic…
Der „Antrag“ der Antragsgegnerinnen, das Kartellgericht möge dem Amtshilfeersuchen der WKStA auf Aktenübermittlung nicht entsprechen, ist lediglich als Anregung gerichtlichen Vorgehens zu werten. Diese begründet keine Parteistellung. Gegen eine (zu Unr…
Der „Antrag“ der Antragsgegnerinnen, das Kartellgericht möge dem Amtshilfeersuchen der WKStA auf Aktenübermittlung nicht entsprechen, ist lediglich als Anregung gerichtlichen Vorgehens zu werten. Diese begründet keine Parteistellung. Gegen eine (zu Unr…
Im Hinblick auf den genannten Schutzzweck des § 37 KartG und da Angaben zu Wettbewerbsverstößen im Allgemeinen kein Geschäftsgeheimnis begründen, begegnet es keinen Bedenken, dass das Kartellgericht die Kundennamen nicht von der Veröffentlichung ausnah…
EuG: Die öffentliche Wiedergabe geschützter Werke ohne entsprechende Lizenz ist eine steuerbare Dienstleistung, wobei sich die Mehrwertsteuerpflicht auf alle gesetzlichen Aufschläge erstreckt. (östz)
Im Hinblick auf den genannten Schutzzweck des § 37 KartG und da Angaben zu Wettbewerbsverstößen im Allgemeinen kein Geschäftsgeheimnis begründen, begegnet es keinen Bedenken, dass das Kartellgericht die Kundennamen nicht von der Veröffentlichung ausnah…
EuG: Die öffentliche Wiedergabe geschützter Werke ohne entsprechende Lizenz ist eine steuerbare Dienstleistung, wobei sich die Mehrwertsteuerpflicht auf alle gesetzlichen Aufschläge erstreckt. (östz)