Hier: nicht nur Abschluss eines Tankstellenagenturvertrags mit dem Mineralölunternehmen, sondern Übernahme der Tankstelle vom Vorpächter als lebendiger Betrieb (mit Angestellten, Kundenstock, Betriebseinrichtung etc) – keine Neugründung, sondern Betrie…
BFH: Das Preisgeld für einen Wissenschaftspreis ist kein Arbeitslohn iSd § 19 Abs 1 dEStG, wenn das Preisgeld nicht für Leistungen im Rahmen eines konkreten Dienstverhältnisses gewährt wird und ist auch keine sonstige Leistung iSd § 22 Z 3 dEStG. (östz…
Klarstellung. Der erk Senat hält es nicht für sachgerecht, markenrechtliche Grundsätze (Markenrechtsverletzung nur, wenn sich die Website mit dem eingreifenden Kennzeichen zumindest auch an inländische Nutzer richtet und einen sog commercial effect hat…
BFG: Ausbildungskosten gelten regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastung, weil die Ausbildung kraft freien Willensentschlusses erfolgt, daher nicht zwangsläufig erwächst und somit nicht außergewöhnlich ist. (östz)
Klarstellung. Der erk Senat hält es nicht für sachgerecht, markenrechtliche Grundsätze (Markenrechtsverletzung nur, wenn sich die Website mit dem eingreifenden Kennzeichen zumindest auch an inländische Nutzer richtet und einen sog commercial effect hat…
BFG: Ausbildungskosten gelten regelmäßig nicht als außergewöhnliche Belastung, weil die Ausbildung kraft freien Willensentschlusses erfolgt, daher nicht zwangsläufig erwächst und somit nicht außergewöhnlich ist. (östz)
BFG: Das Abzugsverbot für niedrigbesteuerte Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern gem § 12 Abs 1 Z 10 KStG 1988 ist unionsrechtswidrig und muss geltungserhaltend reduziert werden. (östz)
BFG: Das Abzugsverbot für niedrigbesteuerte Zinsen und Lizenzgebühren im Konzern gem § 12 Abs 1 Z 10 KStG 1988 ist unionsrechtswidrig und muss geltungserhaltend reduziert werden. (östz)
Entscheidend für die Anwendbarkeit des 19-jährigen Berichtigungszeitraums nach § 12 Abs 10a UStG 1994 idF vor dem 1. StabG 2012 ist, ob im Zeitpunkt des Erwerbs auch eine nicht unternehmerische Nutzung der Immobilie beabsichtigt ist. (östz)
Entscheidend für die Anwendbarkeit des 19-jährigen Berichtigungszeitraums nach § 12 Abs 10a UStG 1994 idF vor dem 1. StabG 2012 ist, ob im Zeitpunkt des Erwerbs auch eine nicht unternehmerische Nutzung der Immobilie beabsichtigt ist. (östz)