Klarstellung. Hier: Fortsetzung des wegen Insolvenzeröffnung unterbrochenen Schadenersatzverfahrens gegen den haftpflichtversicherten Schädiger durch den kl Geschädigten als Prüfungsprozess nach § 110 IO – im Hinblick auf die Obliegenheit zur Kostenmin…
Ein ehemaliger Geschäftsführer kann auch für Abgabenausfälle haften, die erst nach Beendigung seiner Vertretertätigkeit eintreten, soweit sie auf von diesem zu verantwortende Pflichtverletzungen in der Zeit seiner aktiven Geschäftsführertätigkeit zurüc…
Erst durch die beschlussmäßige Anordnung der Nachtragsverteilung werden diese Vermögenswerte wieder in das Konkursverfahren einbezogen. Dementsprechend sind diese Vermögensbestandteile in dem Beschluss genau zu bezeichnen. (zik)
None (ard, pvp)
BFG: Verbindlichkeiten für Geschenkgutscheine, die über mehrere Jahre uneingelöst bleiben, sind der Höhe nach auf die erfahrungsgemäße Einlösequote zu kürzen; Treuegutscheine, die nur den Preis des nächsten Einkaufs reduzieren, sind erst im Jahr der Ei…
Im Hinblick auf den Zustand des Fahrzeugs bleibt die Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers auch über den Zeitraum der Vermietung des Fahrzeugs aufrecht; für den Mieter wurde in § 103a Abs 1 Z 2 KFG lediglich eine zusätzliche Verantwortlichkeit („n…
Wird eine Person mit Wohnsitz in Österreich auf einer Internetplattform derb und beleidigend mit sexuellen Inhalten beschimpft und tlw auch dahin bedroht, nicht zur Polizei zu gehen, kann sie die Verletzung der Auskunftpflicht über die Identität der Nu…
EuGH: Art 2 Abs 1 lit c MwStSystRL ist dahin auszulegen, dass die pro bono erbrachte anwaltliche Vertretung eine Dienstleistung gegen Entgelt darstellt, wenn im Obsiegensfall kraft nationaler Kostenregelungen ein gesetzlich festgelegtes Honorar von der…
Auch nach der Novelle BGBl I 2018/97 begründet der Wunsch, eine verbotene Waffe (hier: Pumpgun) zum sportlichen Schießen zu verwenden, kein berechtigtes Interesse am Besitz einer verbotenen Waffe iSd § 17 Abs 3 erster Satz WaffG. (zfv)
Auch nach der Novelle BGBl I 2018/97 begründet der Wunsch, eine verbotene Waffe (hier: Pumpgun) zum sportlichen Schießen zu verwenden, kein berechtigtes Interesse am Besitz einer verbotenen Waffe iSd § 17 Abs 3 erster Satz WaffG. (zfv)