BFG: Erfolgt die Zustellung des ersetzenden Sachbescheides vor dem verfahrensrechtlichen Bescheid, ist der neue Sachbescheid rechtswidrig. Der Aufhebungsbescheid ist auch rechtswidrig, weil er sich gegen den nicht mehr existenten alten Sachbescheid ric…
BFG: Erfolgt die Zustellung des ersetzenden Sachbescheides vor dem verfahrensrechtlichen Bescheid, ist der neue Sachbescheid rechtswidrig. Der Aufhebungsbescheid ist auch rechtswidrig, weil er sich gegen den nicht mehr existenten alten Sachbescheid ric…
BFG: Erfolgt die Zustellung des ersetzenden Sachbescheides vor dem verfahrensrechtlichen Bescheid, ist der neue Sachbescheid rechtswidrig. Der Aufhebungsbescheid ist auch rechtswidrig, weil er sich gegen den nicht mehr existenten alten Sachbescheid ric…
Ö. Fall. Für die Feststellung, ob eine vorläufige Kontenpfändung dringend erforderlich ist, kann das nationale Gericht sowohl ein Verhalten des Schuldners (hier: maltesischer Glücksspielanbieter) berücksichtigen, das bereits mehrere Jahre zurückliegt, …
Ö. Fall. Für die Feststellung, ob eine vorläufige Kontenpfändung dringend erforderlich ist, kann das nationale Gericht sowohl ein Verhalten des Schuldners (hier: maltesischer Glücksspielanbieter) berücksichtigen, das bereits mehrere Jahre zurückliegt, …
Belg. Fall. Die wiederholte Feststellung von Spuren und Ausscheidungen von Schädlingen durch die zuständige Behörde reicht aus, um festzustellen, dass der Lebensmittelunternehmer keine geeigneten Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen vorgesehen hat….
BFG: Die an die Erben aufgrund der geführten Gerichtsverfahren geleisteten Auszahlungen aus Pflichtteilen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen sind als Zahlungen kraft Gesetzes zu beurteilen, die folglich nicht der KESt zu unterziehen sind. (östz)
Belg. Fall. Die wiederholte Feststellung von Spuren und Ausscheidungen von Schädlingen durch die zuständige Behörde reicht aus, um festzustellen, dass der Lebensmittelunternehmer keine geeigneten Verfahren zur Bekämpfung von Schädlingen vorgesehen hat….
BFG: Die an die Erben aufgrund der geführten Gerichtsverfahren geleisteten Auszahlungen aus Pflichtteilen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen sind als Zahlungen kraft Gesetzes zu beurteilen, die folglich nicht der KESt zu unterziehen sind. (östz)
Hier macht die Treugeberin gegen den Anwalt als Treuhänder bloß Erfüllungs- und keine Schadenersatzansprüche geltend, zumal sie mit ihrer Stufenklage (ausschließlich) Rechnungslegung und die Auszahlung des sich daraus ergebenden, bis dahin nicht verwen…