Das rechtliche Interesse an der Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit nachträglicher Änderungen einer Stiftungserklärung (§ 33 Abs 2 S 1 PSG) ist regelmäßig nur dann zu bejahen, wenn alle von diesem Rechtsverhältnis unmittelbar Betroffenen – …
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Ö. Fall. Der Erstattungsbetrag, den das Luftfahrtunternehmen dem Fluggast im Fall der Annullierung eines Fluges schuldet, umfasst auch die Provision eines Vermittlers, der den Flugschein – vom Luftfahrtunternehmen akzeptiert – in seinem Namen und für s…
Erste Rsp. Führt eine Minderheitsaktionärin neben der Anfechtung des Ausschlussbeschlusses weitere Verfahren gegen die Hauptaktionärin, ist im Hinblick auf die Leistungen, die die Hauptaktionärin für die Bereinigung dieser für sie beschwerlichen Verfah…
Tschech. Fall. Dass die Verwertungsgesellschaft die Belegungsrate von Hotelbetrieben bei Festsezung der Lizenzgebühren nicht berücksichtigt, kann zur Feststellung eines Missbrauchs einer beherrschenden Stellung durch unangemessene Preise beitragen, sof…
Es ist für die Sturmschadenversicherung nicht objektiv ungewöhnlich oder branchenunüblich, bestimmte Objekte vom Versicherungsschutz auszunehmen, die sich im Versicherungsfall in einem bestimmten, das Schadensrisiko erhöhenden Zustand oder Ort (hier: b…
Hier keine Versicherungsdeckung: Angesichts des Gefahrenpotentials von Feuerwerkskörpern für die körperliche Unversehrtheit liegt keine (gedeckte) Gefahr des täglichen Lebens vor, wenn ein Feuerwerkskörper der Klasse F2 unerlaubt in einem geschlossenen…
Österreichische Vorabentscheidungsersuchen, Klagen gegen Österreich uÄ; Stand 2. 1. 2026 (ard, pvp, rwp, rwz, rdw, zak, zfr, zfv, zik, jusit, östz)
Verstoß gegen Transparenzgebot: Bei Betreten des Fitnessstudios und ohne Möglichkeit zu ausreichender Überlegung und unter dem Druck einer sonstigen Vertragskündigung wurde den Kunden ein Formular zur Unterschrift vorgelegt, das offenkundig zu einer na…
Darin dass das RekursG einen anderen Strafrahmen angewendet hat als das ErstG (hier: Abs 5 statt Abs 1 des § 283 UGB), liegt keine Rechtswidrigkeit. (rdw)
ö. Fall. Art 6 Abs 1 Rom I-VO gilt nicht für einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einer Bank, wenn die in dieser Bestimmung genannten Anforderungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erfüllt waren, aber später erfüllt werden. (rdw)