GA Szpunar: Bereits vor dem Inkrafttreten des Art 9a MwSt-DVO war die Vermutung gerechtfertigt, dass ein App-Store-Betreiber bei der Bereitstellung mobiler Apps von Drittanbietern im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung handelt. (östz)
östz
BMF: Die OeKB und die OeEB gelten als „öffentliche Einrichtungen zum Zwecke der Exportfinanzierung“ iSd Art 11 Abs 3 lit c DBA-Usbekistan. (östz)
BFG: Entscheidet ein abgelehnter Richter in der Sache, bevor über ein gegen ihn gerichtetes nicht offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch entschieden worden ist, führt dies zu einem Verfahrensmangel. (östz)
BFG: Keine Bescheidaufhebung gem § 299 BAO, da die dem Bescheid zugrundeliegende Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG verfassungskonform ist. (östz)
BFG: Die fehlende Approbationsbefugnis eines Organs des FA Graz-Stadt bei Unterzeichnung einer Erledigung des FA Graz-Umgebung führt zu absoluter Nichtigkeit einer Erledigung. (östz)
Österreichische Vorabentscheidungsersuchen, Klagen gegen Österreich uÄ; Stand 30. 9. 2025 (ard, pvp, rwp, rwz, rdw, zak, zfr, zfv, zik, jusit, östz)
BFG: Für Zwecke der 1.000 m2-Begrenzung der Hauptwohnsitzbefreiung gem § 30 Abs 2 Z 1 EStG ist die befreite Fläche – nach Abzug des Baugrunds, der den Hauptwohnsitz vermittelt – auf Bau- und Grünlandfläche entsprechend deren Verhältnis am gesamten Grun…
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EuGH: Gem Art 49 Abs 3 GRC darf das Strafmaß nicht unverhältnismäßig zur Straftat sein. (östz)
EuGH: Das nationale Recht kann eine gesamtschuldnerische Haftung für die MwSt des Empfängers einer Lieferung vorsehen, auch wenn das Recht auf Vorsteuerabzug aufgrund der Beteiligung des Empfängers an Steuerhinterziehung verweigert wurde. (östz)