Kundmachung der Erhöhung des Abfindungsgrenzbetrags ab 2026 durch die FMA (östz)
östz
BFG: Ein Catering-Unternehmer, der im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Konsumationsentgelte von Besuchern entgeltlicher Wiener Sportveranstaltungen fordert, ist als Steuerpflichtiger iSd W-SFBG anzusehen. (östz)
BFG: Der Progressionsvorbehalt bei Steuerpflichtigen, die nach § 1 Abs 4 EStG in die unbeschränkte Steuerpflicht optieren, ergibt sich aus §§ 1, 2 und 33 EStG sowie dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. (östz)
GA Szpunar: Bereits vor dem Inkrafttreten des Art 9a MwSt-DVO war die Vermutung gerechtfertigt, dass ein App-Store-Betreiber bei der Bereitstellung mobiler Apps von Drittanbietern im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung handelt. (östz)
BMF: Die OeKB und die OeEB gelten als „öffentliche Einrichtungen zum Zwecke der Exportfinanzierung“ iSd Art 11 Abs 3 lit c DBA-Usbekistan. (östz)
BFG: Entscheidet ein abgelehnter Richter in der Sache, bevor über ein gegen ihn gerichtetes nicht offensichtlich unzulässiges Ablehnungsgesuch entschieden worden ist, führt dies zu einem Verfahrensmangel. (östz)
BFG: Keine Bescheidaufhebung gem § 299 BAO, da die dem Bescheid zugrundeliegende Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 3a StabAbgG verfassungskonform ist. (östz)
BFG: Die fehlende Approbationsbefugnis eines Organs des FA Graz-Stadt bei Unterzeichnung einer Erledigung des FA Graz-Umgebung führt zu absoluter Nichtigkeit einer Erledigung. (östz)
Österreichische Vorabentscheidungsersuchen, Klagen gegen Österreich uÄ; Stand 30. 9. 2025 (ard, pvp, rwp, rwz, rdw, zak, zfr, zfv, zik, jusit, östz)
BFG: Für Zwecke der 1.000 m2-Begrenzung der Hauptwohnsitzbefreiung gem § 30 Abs 2 Z 1 EStG ist die befreite Fläche – nach Abzug des Baugrunds, der den Hauptwohnsitz vermittelt – auf Bau- und Grünlandfläche entsprechend deren Verhältnis am gesamten Grun…