BFG: Die stärksten persönlichen Beziehungen bestehen idR zu dem Ort, an dem jemand regelmäßig mit seiner Familie lebt. (östz)
Der Gesetzgeber hat in § 77 Abs 2 GewO 1994 seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten, wenn er in Bezug auf die Genehmigung von Betriebsanlagen auf die tatsächlichen Gegebenheiten abstellt. Der Umstand, dass konsenslos betrieben…
Der Gesetzgeber hat in § 77 Abs 2 GewO 1994 seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten, wenn er in Bezug auf die Genehmigung von Betriebsanlagen auf die tatsächlichen Gegebenheiten abstellt. Der Umstand, dass konsenslos betrieben…
Ö. Fall. Nach Ansicht des Generalanwalts kommt die 14-tägige Widerrufsfrist der VerbraucherrechteRL (auch) bei einem Streamingdienst zur Anwendung, bei dem sich die Inhalte auf einem Server befinden, auf den die Kunden mittels eines Hyperlinks oder ein…
BFG: Vorabentscheidungsersuchen zur Frage, ob die UID-Nr des Abnehmers eine materiell-rechtliche Voraussetzung der Befreiung der ig Lieferung nach den Quick Fixes darstellt (östz)
Ö. Fall. Nach Ansicht des Generalanwalts kommt die 14-tägige Widerrufsfrist der VerbraucherrechteRL (auch) bei einem Streamingdienst zur Anwendung, bei dem sich die Inhalte auf einem Server befinden, auf den die Kunden mittels eines Hyperlinks oder ein…
BFG: Vorabentscheidungsersuchen zur Frage, ob die UID-Nr des Abnehmers eine materiell-rechtliche Voraussetzung der Befreiung der ig Lieferung nach den Quick Fixes darstellt (östz)
Ö. Fall. Bei der Prüfung, ob das Verbot des „absichtlichen Störens“ iSd Art 5 Buchst d VogelschutzRL einem Vorhaben entgegensteht, sind die geplanten vorbeugenden Begleitmaßnahmen des Vorhabens zu berücksichtigen. Eine wissenschaftliche Dokumentation d…
Ö. Fall. Bei der Prüfung, ob das Verbot des „absichtlichen Störens“ iSd Art 5 Buchst d VogelschutzRL einem Vorhaben entgegensteht, sind die geplanten vorbeugenden Begleitmaßnahmen des Vorhabens zu berücksichtigen. Eine wissenschaftliche Dokumentation d…
Das BFG hielt die Festsetzung einer Zwangsstrafe gegenüber einer Gesellschaft für zulässig, auch wenn über deren Vermögen zwischen der Androhung und der tatsächlichen Festsetzung der Zwangsstrafe ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. (östz)