BFG: Der Berichtigungszeitraum gem § 12 Abs 10 UStG bezieht sich auch dann auf Kalenderjahre, wenn der Unternehmer währenddessen auf ein abweichendes Wirtschaftsjahr umgestellt hat. (östz)
Die Klage ist mangels Bestimmtheit des Begehrens und Darlegung der Voraussetzungen für das Vorliegen von Staatshaftung zurückzuweisen. Wie die Bundesregierung und die beiden Landesregierungen zu Recht ausführen, dürfte sich der Großteil der Vorwürfe ge…
Hier: umfassende Veröffentlichung der Bußgeldentscheidung – die Einschreiterin legt nicht ausreichend konkret dar, warum ihr dennoch eine Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Antragsgegnerinnen trotz der Erleichterungen betr Schlüssigke…
VwGH: Auch ein Antrag auf Verlängerung der Vorlageantragsfrist kann eine versäumte Handlung iSd § 308 Abs 3 BAO sein. (östz)
Hier: umfassende Veröffentlichung der Bußgeldentscheidung – die Einschreiterin legt nicht ausreichend konkret dar, warum ihr dennoch eine Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Antragsgegnerinnen trotz der Erleichterungen betr Schlüssigke…
VwGH: Auch ein Antrag auf Verlängerung der Vorlageantragsfrist kann eine versäumte Handlung iSd § 308 Abs 3 BAO sein. (östz)
Ungar. Fall. Die nationale Aufsichtsbehörde darf den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Ausübung ihrer Abhilfebefugnisse gem Art 58 Abs 2 Buchst d und g DSGVO selbst dann zur Löschung unrechtmäßig verarbeiteter personenbezogener Daten anweise…
BFH: Der Vorsteuerberichtigungsanspruch des Leistungsempfängers, der infolge Anfechtung des Insolvenzverwalters eines Dritten entsteht, ist keine Masseverbindlichkeit iSd § 55 Abs 1 Nr 1 dInsO. (östz)
Ungar. Fall. Die nationale Aufsichtsbehörde darf den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter in Ausübung ihrer Abhilfebefugnisse gem Art 58 Abs 2 Buchst d und g DSGVO selbst dann zur Löschung unrechtmäßig verarbeiteter personenbezogener Daten anweise…
BFH: Der Vorsteuerberichtigungsanspruch des Leistungsempfängers, der infolge Anfechtung des Insolvenzverwalters eines Dritten entsteht, ist keine Masseverbindlichkeit iSd § 55 Abs 1 Nr 1 dInsO. (östz)