Der erkennende Senat tritt der Ansicht bei, dass eine Umwandlung eines regulären Geschäftsanteils in einen Unternehmenswert-Anteil nicht zulässig ist. (rdw)
Der erkennende Senat tritt der Ansicht bei, dass eine Umwandlung eines regulären Geschäftsanteils in einen Unternehmenswert-Anteil nicht zulässig ist. (rdw)
Der VwGH erklärt die Invalidenrente der SUVA mit jener des ASVG als grundsätzlich vergleichbar. Im Rahmen der Beurteilung der Gleichartigkeit ist der im Ausland erhaltene Geldbetrag jenem gegenüberzustellen, welcher im konkreten Fall im Inland aus eine…
Für eine Beschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ein telefonisch erlassenes Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach § 38a SPG ist gem § 3 Abs 2…
Für eine Beschwerde nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch ein telefonisch erlassenes Betretungs- und Annäherungsverbot zum Schutz vor Gewalt nach § 38a SPG ist gem § 3 Abs 2…
Der VwGH erklärt die Invalidenrente der SUVA mit jener des ASVG als grundsätzlich vergleichbar. Im Rahmen der Beurteilung der Gleichartigkeit ist der im Ausland erhaltene Geldbetrag jenem gegenüberzustellen, welcher im konkreten Fall im Inland aus eine…
Erste Rsp. Ein „Großbetragssparbuch“ (vgl § 32 Abs 4 Z 2 erster Fall BWG) ist ein Rektapapier. In der Lit ist weit überwiegend anerkannt, dass die Übergabe eines Rektapapiers die Publizität einer Sicherungszession der darin verbrieften Forderung herste…
Erste Rsp. Ein „Großbetragssparbuch“ (vgl § 32 Abs 4 Z 2 erster Fall BWG) ist ein Rektapapier. In der Lit ist weit überwiegend anerkannt, dass die Übergabe eines Rektapapiers die Publizität einer Sicherungszession der darin verbrieften Forderung herste…
BFG: Ein Geschäftsführer haftet für ausstehende Abgabenschulden der bereits liquidierten Gesellschaft nach § 9 BAO, sofern die Vertreterstellung, die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld, das Verschulden und die Kausalität vorliegen. (östz)
BFG: Ein Geschäftsführer haftet für ausstehende Abgabenschulden der bereits liquidierten Gesellschaft nach § 9 BAO, sofern die Vertreterstellung, die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld, das Verschulden und die Kausalität vorliegen. (östz)