VwGH: Der Fonds für allgemeine Bankrisiken ist nicht von der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe abzuziehen. (östz)
Werden einem Dienstnehmer (oder einem an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten) mehrere Fahrzeuge exklusiv zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt, ist für jedes dieser Fahrzeuge ein Sachbezug anzusetzen. (ard, pvp)
Sicherungsverfahren: Anbot von Betreibern einer Kfz-Werkstättenkette, bei kaskoversicherten Schäden einen Rabatt auf den vertraglichen Selbstbehalt anzubieten, obwohl dieser Selbstbehalt Teil des Versicherungsvertrags zwischen Kunde und Versicherer ist…
Klarstellung. Nicht den Begriff des „Betriebsraums“ erfüllt das Bestehen eines mit Automaten bestückten Raumes, deren Betrieb in Selbstbedienung durch den Kunden grundsätzlich in Abwesenheit des Gewerbetreibenden bzw dessen Mitarbeitern stattfindet. De…
BFH: Eine Auszahlung aus einem US-amerikanischen 401(k)-Plan unterliegt in Deutschland der Besteuerung nach § 22 Nr 5 S 2 lit b dEStG. (östz)
Slowen. Fall; Die Mitgliedstaaten dürfen den Kreditinstituten nicht vorschreiben, den Antrag eines Verbrauchers auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen allein deshalb abzulehnen, weil der Verbraucher auf einer Liste von Personen…
BFG: Eine Bescheidänderung gem § 295 Abs 3 BAO nach Eintritt der Festsetzungsverjährung ist nicht möglich, wenn der grundlagenähnliche Bescheid gem § 293 iVm § 302 Abs 2 lit a BAO berichtigt wurde. (östz)
Franz. Fall; Bei Personenschäden eines Kreuzfahrtpassagiers an Bord gilt die Haftungsbeschränkung der VO (EG) 392/2009 auch dann, wenn die Kreuzfahrt zugleich eine Pauschalreise ist. Hat ein Kreuzfahrtpassagier sowohl Klage gegen den Veranstalter als a…
Klarstellung der Rechtslage. Die Kommission hat Auszahlungen von COVID-19-Förderungen, die die Gesamtbeihilfe von 2,3 Mio € pro Unternehmensverbund übersteigen, nicht genehmigt. Soweit der von der Genehmigungsentscheidung gesteckte Rahmen im Einzelnen …
BFG: Die Pflicht zur Entrichtung von Dienstgeberbeiträgen nach § 41 Abs 1 FLAG besteht auch im Hinblick auf freie Dienstnehmer an Erwachsenenbildungseinrichtungen, die die Voraussetzungen von § 49 Abs 7 ASVG iVm der Pausch-VO erfüllen. (östz)