Auch persönliche Wasserbenutzungsrechte sind als „Vermögensteile“ iSv § 1 Abs 2 bzw § 14 Abs 2 Z 1 SpaltG anzusehen, die im Fall einer Aufspaltung oder Abspaltung übergehen. Da auch sie untrennbar mit der Anlage verknüpft sind, zu deren Betrieb sie die…
Vertretbare Verneinung einer Haftung nach § 25 Abs 1 GmbHG: Kreditverlängerung nach Beratung und in Absprache mit der Bank; die Bank genehmigte die Prolongation nach Prüfung der „ungeschönten“ Bilanzen unter Zugrundelegung einer Stop-Loss-Order zur Ris…
Vertretbare Verneinung einer Haftung nach § 25 Abs 1 GmbHG: Kreditverlängerung nach Beratung und in Absprache mit der Bank; die Bank genehmigte die Prolongation nach Prüfung der „ungeschönten“ Bilanzen unter Zugrundelegung einer Stop-Loss-Order zur Ris…
BFG: Sowohl für die Abzugsfähigkeit der Werbungskosten als auch für die Begründung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Unternehmereigenschaft muss der Abgabenpflichtige zielstrebig klare und eindeutige Handlungen setzen, die nach außen treten und a…
Dt. Fall. Der Betreiber eines Seniorenwohnheims nimmt keine „öffentliche Wiedergabe“ iSv Art 3 Abs 1 UrheberrechtsRL vor, wenn er Fernseh- und Radiosendungen über eine Satellitenantenne empfängt und über ein Kabelsystem an die Fernseh- und Radioanschlü…
Dt. Fall. Der Betreiber eines Seniorenwohnheims nimmt keine „öffentliche Wiedergabe“ iSv Art 3 Abs 1 UrheberrechtsRL vor, wenn er Fernseh- und Radiosendungen über eine Satellitenantenne empfängt und über ein Kabelsystem an die Fernseh- und Radioanschlü…
Hier zwar „paranoide Fehleinschätzung“ des Schuldners betr die Vorgänge im Insolvenzverfahren und Schuldner im Besitz einer Faustfeuerwaffe, aber keine einzige Angriffshandlung bisher festgestellt; die Annahme eines erhöhten Sicherheitsrisikos basiert …
Hier zwar „paranoide Fehleinschätzung“ des Schuldners betr die Vorgänge im Insolvenzverfahren und Schuldner im Besitz einer Faustfeuerwaffe, aber keine einzige Angriffshandlung bisher festgestellt; die Annahme eines erhöhten Sicherheitsrisikos basiert …
EuG: Für die Steuerbarkeit von Leistungen zwischen einer Vereinigung und ihren Mitgliedern ist allein die Tätigkeit der Vereinigung maßgeblich, nicht der Status ihrer Mitglieder. (östz)
EuG: Für die Steuerbarkeit von Leistungen zwischen einer Vereinigung und ihren Mitgliedern ist allein die Tätigkeit der Vereinigung maßgeblich, nicht der Status ihrer Mitglieder. (östz)