Klarstellung der Rechtslage. Die ASFINAG kann vom Verband der Versicherungsunternehmen Österreichs die Bergungskosten für die Entfernung eines durch aus unbekannter Ursache durch Vollbrand zerstörten ausländischen Sattelzugs von der Autobahn (hier Auto…
Ö. Fall; Eine Aufsichtsbehörde, die mit einer Beschwerde nach Art 77 Abs 1 DSGVO befasst ist, darf diese Beschwerde nicht allein aufgrund der zuvor nach Art 79 Abs 1 DSGVO erfolgten Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs zurückweisen, der denselbe…
BFG: Eine allfällige Unzuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Durch eine unzuständige Behörde erlassene Beschwerdevorentscheidungen sind daher aufzuheben. (östz)
Ö. Fall; Eine Aufsichtsbehörde, die mit einer Beschwerde nach Art 77 Abs 1 DSGVO befasst ist, darf diese Beschwerde nicht allein aufgrund der zuvor nach Art 79 Abs 1 DSGVO erfolgten Einlegung eines gerichtlichen Rechtsbehelfs zurückweisen, der denselbe…
BFG: Eine allfällige Unzuständigkeit ist in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen. Durch eine unzuständige Behörde erlassene Beschwerdevorentscheidungen sind daher aufzuheben. (östz)
Als Erbe iSd § 13 Abs 8 lit a TROG 2022 ist eine Person anzusehen, der im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Ausnahmebewilligung ein von Todes wegen erworbenes Recht an der betreffenden Liegenschaft zukommt. (zfv)
Als Erbe iSd § 13 Abs 8 lit a TROG 2022 ist eine Person anzusehen, der im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Ausnahmebewilligung ein von Todes wegen erworbenes Recht an der betreffenden Liegenschaft zukommt. (zfv)
VwGH: Der Fonds für allgemeine Bankrisiken ist nicht von der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe abzuziehen. (östz)
Werden einem Dienstnehmer (oder einem an der Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten) mehrere Fahrzeuge exklusiv zur Privatnutzung zur Verfügung gestellt, ist für jedes dieser Fahrzeuge ein Sachbezug anzusetzen. (ard, pvp)
VwGH: Der Fonds für allgemeine Bankrisiken ist nicht von der Bemessungsgrundlage der Stabilitätsabgabe abzuziehen. (östz)