Erste Rsp. Erfolgt der Rechtserwerb durch Erben oder Vermächtnisnehmer, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören, iSd § 6 Abs 6 TGVG 1996 nur zur Umgehung der Genehmigungsvoraussetzungen für Rechtserwerbe durch Rechtsgeschäft unter Lebenden, …
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BFG: Eine Schätzung ist zulässig, wenn mangelhafte Aufzeichnungen die zuverlässige Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen verhindern. (östz)
Gegenstand einer Feststellung gem § 3 Abs 4 erster Satz UVP-G 2000 ist die Beurteilung der – fallbezogen – dem Feststellungsantrag konkret zugrundeliegenden Vorhabens; maßgeblich ist nach der genannten Gesetzesbestimmung, ob zu erwarten ist, dass der S…
BFG: Die nachzuversteuernden Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder zählen nicht zum eigenen Einkommen des Gruppenträgers iSd § 24a Abs 1 KStG. (östz)
Gegenstand einer Feststellung gem § 3 Abs 4 erster Satz UVP-G 2000 ist die Beurteilung der – fallbezogen – dem Feststellungsantrag konkret zugrundeliegenden Vorhabens; maßgeblich ist nach der genannten Gesetzesbestimmung, ob zu erwarten ist, dass der S…
BFG: Die nachzuversteuernden Verluste nicht unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Gruppenmitglieder zählen nicht zum eigenen Einkommen des Gruppenträgers iSd § 24a Abs 1 KStG. (östz)
Es ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer eindeutig, dass der in Art 5.2. AWB verwendete Begriff „beziehungsweise“ als Hinweis auf ein alternatives Tatbestandsmerkmal zu verstehen ist. Demnach verlangen die vorliegenden Versicherung…
Es ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer eindeutig, dass der in Art 5.2. AWB verwendete Begriff „beziehungsweise“ als Hinweis auf ein alternatives Tatbestandsmerkmal zu verstehen ist. Demnach verlangen die vorliegenden Versicherung…
Für das mit Klage samt Antrag auf Erlassung eines Unterlassungsauftrags gestellte Klagebegehren nach § 549 ZPO (Verfahren wegen erheblicher Verletzung von Persönlichkeitsrechten in einem elektronischen Kommunikationsnetz; „Hass im Netz“) gilt der in § …
BFG: Keine Geschäftsführerhaftung nach § 9 BAO für Abgaben, die selbst bei rechtzeitiger Zahlung im Insolvenzverfahren rückforderbar wären. (östz)