Dt. Fall. Für eine Nutzung „zum Zwecke von“ Pastiches iSd Art 5 Abs 3 Buchst k RL 2001/29/EG (offen epigonale Verwendung geschützter Werk[-teile], um mit diesen Werken einen als solchen erkennbaren künstlerischen oder kreativen Dialog zu führen) genügt…
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VwGH: Chiropraktische Leistungen können im Falle der Vergleichbarkeit mit medizinischen Leistungen und – falls die Tätigkeit auch nach ärztlicher Anordnung erbracht wird – unter die (unechte) Steuerbefreiung kraft § 6 Abs 1 Z 19 UStG fallen. (östz)…
Abweichende BFG-Entscheidung verneint Erfordernis einer Nächtigung für abzugsfähigen Verpflegungsmehraufwand (ard, pvp, östz)
Kunden, die von der bekl Stromlieferantin nicht nur Strom beziehen, sondern ihr auch überschüssigen Strom aus eigenen Photovoltaikanlagen entgeltlich überlassen („Prosumer“), sind in Bezug auf die Strombezugsverträge mit der Bekl als Verbraucher anzuse…
Kunden, die von der bekl Stromlieferantin nicht nur Strom beziehen, sondern ihr auch überschüssigen Strom aus eigenen Photovoltaikanlagen entgeltlich überlassen („Prosumer“), sind in Bezug auf die Strombezugsverträge mit der Bekl als Verbraucher anzuse…
Abweichende BFG-Entscheidung verneint Erfordernis einer Nächtigung für abzugsfähigen Verpflegungsmehraufwand (ard, pvp, östz)
Im Hinblick auf die Rechtsauffassung des VfGH in E 1297/2025 (= Rechtsnews 37512) geht der VwGH von seiner jüngeren Rsp ab, wonach das Geschlecht eines Menschen verpflichtend im ZPR einzutragen sei. Der VwGH legt in der vorliegenden E dar, nach welchen…
BFG: Die Kürzung der Stiftungseingangswerte gem § 27 Abs 5 Z 9 EStG ist auch für Körperschaften möglich, allerdings betragsmäßig begrenzt auf die Höhe der Zuwendungen. (östz)
Im Hinblick auf die Rechtsauffassung des VfGH in E 1297/2025 (= Rechtsnews 37512) geht der VwGH von seiner jüngeren Rsp ab, wonach das Geschlecht eines Menschen verpflichtend im ZPR einzutragen sei. Der VwGH legt in der vorliegenden E dar, nach welchen…
BFG: Die Kürzung der Stiftungseingangswerte gem § 27 Abs 5 Z 9 EStG ist auch für Körperschaften möglich, allerdings betragsmäßig begrenzt auf die Höhe der Zuwendungen. (östz)