EuGH: Beim Aufladen von Elektrofahrzeugen wird der Mobilitätsanbieter so behandelt, als ob er Elektrizität erhalten und anschließend selbst geliefert hätte (Art 14 Abs 2 lit c MwSyst-RL). (östz)
Franz. Fall. Die Geschlechtsidentität des Kunden ist keine erforderliche Angabe für den Erwerb eines Fahrscheins. (jusit)
ö. Fall. Beschwerden bei der Aufsichtsbehörde können nicht allein aufgrund ihrer Anzahl innerhalb eines bestimmten Zeitraums als „exzessiv“ iSv Art 57 Abs 4 DSGVO eingestuft werden; die Aufsichtsbehörde muss zudem nachweisen, dass die Person, die diese…
VwGH: Fabriksgebäude, Werkstättengebäude und Lagerhäuser, die Teile der wirtschaftlichen Einheit eines Fabriksgrundstückes sind, sind auch dann gem § 2 Abs 3 Z 3 lit b GrWV anzusetzen, wenn es sich ohne Bezug zur wirtschaftlichen Einheit um einfachste …
Klarstellung. Auf den gesetzlichen Geheimhaltungsschutz (§§ 26a ff UWG) kann sich die Antragstellerin im Beweissicherungsverfahren (gegenüber der neuen Arbeitgeberin einer ehemaligen Mitarbeiterin) nicht berufen, wenn sie beim Ausscheiden der Mitarbeit…
Klarstellung. Auf den gesetzlichen Geheimhaltungsschutz (§§ 26a ff UWG) kann sich die Antragstellerin im Beweissicherungsverfahren (gegenüber der neuen Arbeitgeberin einer ehemaligen Mitarbeiterin) nicht berufen, wenn sie beim Ausscheiden der Mitarbeit…
VwGH: Fabriksgebäude, Werkstättengebäude und Lagerhäuser, die Teile der wirtschaftlichen Einheit eines Fabriksgrundstückes sind, sind auch dann gem § 2 Abs 3 Z 3 lit b GrWV anzusetzen, wenn es sich ohne Bezug zur wirtschaftlichen Einheit um einfachste …
BFG: Die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde erstreckt sich nicht nur auf die Höhe der Besteuerungsgrundlage, sondern auch auf den Sachverhalt dem Grunde nach. (östz)
Die Sicherstellung der Wiederherstellung wird nicht damit aufgezeigt, dass der Kl zwei Kostenvoranschläge eingeholt hat (deren Zahlung die Bekl abgelehnt hat) und er auch mit einer Direktabrechnung der Bekl mit ausführenden Professionisten einverstande…
BFG: Die Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde erstreckt sich nicht nur auf die Höhe der Besteuerungsgrundlage, sondern auch auf den Sachverhalt dem Grunde nach. (östz)