Dt. Fall; Der durch die RL 2009/24/EG [über den Rechtsschutz von Computerprogrammen] gewährte Schutz erfasst nicht den Inhalt von variablen Daten, die ein geschütztes Computerprogramm im Arbeitsspeicher eines Computers angelegt hat und im Ablauf des Pr…
Hier: Die „Pflege der Verbindung“ zwischen Schule, Schülern und Erziehungsberechtigten sowie die „Außenbeziehungen und Öffnung der Schule“ als Aufgaben der Schulleitung liegen im öffentlichen Interesse und werden in § 56 Abs 2 SchUG ausreichend bestimm…
BFG: Bei einer Anteilsvereinigung gem § 1 Abs 3 Z 2 GrEStG in der Hand einer Privatstiftung fällt kein Stiftungseingangssteueräquivalent gem § 7 Abs 2 GrEStG an. (östz)
Hier: Die „Pflege der Verbindung“ zwischen Schule, Schülern und Erziehungsberechtigten sowie die „Außenbeziehungen und Öffnung der Schule“ als Aufgaben der Schulleitung liegen im öffentlichen Interesse und werden in § 56 Abs 2 SchUG ausreichend bestimm…
BFG: Bei einer Anteilsvereinigung gem § 1 Abs 3 Z 2 GrEStG in der Hand einer Privatstiftung fällt kein Stiftungseingangssteueräquivalent gem § 7 Abs 2 GrEStG an. (östz)
Bei der Ermittlung der zur Gänze der Besteuerung in Österreich unterliegenden Einkünfte werden Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in voller Höhe angesetzt; Tätigkeiten des Bf für Einrichtungen der Schweiz, die sich in der…
Bei der Ermittlung der zur Gänze der Besteuerung in Österreich unterliegenden Einkünfte werden Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in voller Höhe angesetzt; Tätigkeiten des Bf für Einrichtungen der Schweiz, die sich in der…
Eine Anmeldung juristischer Personen zu FinanzOnline kann nur persönlich erfolgen. (östz)
Eine Anmeldung juristischer Personen zu FinanzOnline kann nur persönlich erfolgen. (östz)
BFG: Die Zuwendung von Anteilen aus einer Privatstiftung stellt aufgrund der Anschaffungsfiktion des § 15 Abs 3 Z 2 EStG einen entgeltlichen Erwerb iSd § 124b Z 185 lit a EStG dar und bewirkt die Steuerhängigkeit der Anteile. (östz)