Eine nationale Regelung wie jene des deutschen Erbschafts- und Schenkungsteuerrechts, die ausländische und inländische Privatstiftungen unterschiedlich behandelt, beschränkt zwar die Kapitalverkehrsfreiheit, kann aber durch das Ziel eines kohärenten St…
Hier: Annahme einer Verwechslungsgefahr durch das RekursG nicht unvertretbar; eine ergänzende Funktion und Bedeutsamkeit von Nahrungsergänzungsmitteln zu einer schmerzlindernden Creme ist keineswegs so fernliegend, dass das angesprochene Publikum bei d…
Port. Fall. Der Mechanismus der Abwägung der berechtigten Interessen aller Parteien und betroffenen Dritten betr die Offenlegung von Beweismitteln bei Klagen auf Schadenersatz iZm Wettbewerbsverstößen (Art 5 KartellschadensersatzRL) gilt auch bei vorau…
BFH: Eine selbstständige Fahrlehrerin erbringt eine steuerfreie Leistung gem Art 132 Abs 1 lit i MwStSystRL, wenn sie aufgrund eines Rechtsverhältnisses zum Einrichtungsträger tätig wird und persönlich unterrichtet. (östz)
Bei der vorliegenden Videospiel-Fußballsimulation sind die „Lootboxen“ (mit ua virtuellen Fußballspielern mit unterschiedlichen Stärken) nicht losgelöst vom restlichen Videospiel zu beurteilen; das Spiel in seiner Gesamtheit ist kein Glücksspiel, va we…
BFG: Reguläre Haushaltsgeräte mit einer behindertenspezifischen Funktion können als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden. (östz)
Klarstellung. Nach dem klaren Wortlaut und dem Zweck des § 178g Abs 1 VersVG muss der Versicherer den klagebefugten Institutionen von sich aus nur eine Änderung der Prämie oder des Versicherungsschutzes mitteilen. Zur Auskunft betr die Vertragsgrundlag…
Erste Rsp. Hier: „Fanmarsch“ zur Sportveranstaltung; zeitlicher Zusammenhang iSd § 39 Abs 2 PyroTG 2010 zutreffend bejaht (erster Besucherzustrom); Entfernung von etwa 1 km unter Berücksichtigung der konkreten Sportveranstaltung und der konkreten Örtli…
BFG: § 5 Abs 3 FLAG zählt zu den in Art 15 StGG genannten allgemeinen Staatsgesetzen, denen auch die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzen Tage unterworfen ist. (östz)
Keine Zurechnung der anwaltlichen Äußerungen an Arbeitgeber, wenn dieser darauf keinen Einfluss genommen hat. (ard)