Darin dass das RekursG einen anderen Strafrahmen angewendet hat als das ErstG (hier: Abs 5 statt Abs 1 des § 283 UGB), liegt keine Rechtswidrigkeit. (rdw)
ö. Fall. Art 6 Abs 1 Rom I-VO gilt nicht für einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einer Bank, wenn die in dieser Bestimmung genannten Anforderungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erfüllt waren, aber später erfüllt werden. (rdw)
VwGH: Kursverluste aus einem Fremdwährungskredit im außerbetrieblichen Bereich sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. (östz)
ö. Fall. Art 6 Abs 1 Rom I-VO gilt nicht für einen Vertrag zwischen einem Verbraucher und einer Bank, wenn die in dieser Bestimmung genannten Anforderungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht erfüllt waren, aber später erfüllt werden. (rdw)
VwGH: Kursverluste aus einem Fremdwährungskredit im außerbetrieblichen Bereich sind nicht als Werbungskosten abzugsfähig. (östz)
BFG: Dem versehentlichen Verwechseln eines Zustelldatums, wodurch ein Fristversäumnis entsteht, liegt kein bloß minderer Grad des Versehens zugrunde. (östz)
BFG: Dem versehentlichen Verwechseln eines Zustelldatums, wodurch ein Fristversäumnis entsteht, liegt kein bloß minderer Grad des Versehens zugrunde. (östz)
Das Positionspapier bietet einen Orientierungsrahmen für die Berücksichtigung von ESG-Faktoren in Cashflow-Planungen und Bewertungsanalysen. (rwz)
Slowen. Fall. Die Vermutung der Angemessenheit eines Pflichtangebots nach Art 15 Abs 5 Unterabs 3 ÜbernahmeRL kann widerlegt werden, wenn Umstände wie jene, die in Art 5 Abs 4 Unterabs 2 ÜbernahmeRL bzw den nationalen Umsetzungsbestimmungen vorgesehen …
Die rk gerichtliche Kostenentscheidung in einem Verfahren gem §§ 161 ff AußStrG über widersprechende Erbantrittserklärungen (wie hier) ist zwar für die grundsätzliche Kostentragungspflicht des bekl Rechtsschutzversicherers nach Art 6.6.3. ARB 2017 maßg…