Die Rechtsgeschäftsgebühr für einen einzelnen Bestandvertrag bemisst sich höchstens nach dem 18-fachen und niemals nach dem 21-fachen Jahreswert. (östz)
Notizie e pubblicazioni
Poln. Fall. Wurde kein besonderer, außergewöhnlicher Umstand nachgewiesen, ist von einer „bestätigten Buchung“ für den verspäteten Flug auch auszugehen, wenn der Fluggast – wie hier bei einer Pauschalreise – nur über eine Bordkarte verfügt. (rdw)…
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird bei „naturbedingter Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen“ von einem sinnlich wahrnehmbaren Vorgang ausgehen. Demgegenüber sind ganz langsame Bewegungen des Erdreichs, die einerseits schon aufgrund i…
BFG: Vor Erwachsen der Rechtskraft eines zurückweisenden Bescheides kann der Rückerstattungszeitraum eines Vorsteuerrückerstattungsantrags verkürzt werden. (östz)
BFG: Vor Erwachsen der Rechtskraft eines zurückweisenden Bescheides kann der Rückerstattungszeitraum eines Vorsteuerrückerstattungsantrags verkürzt werden. (östz)
Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird bei „naturbedingter Abwärtsbewegung von Erd- und Gesteinsmassen“ von einem sinnlich wahrnehmbaren Vorgang ausgehen. Demgegenüber sind ganz langsame Bewegungen des Erdreichs, die einerseits schon aufgrund i…
Mehrere Vorlagefragen, va betr Abstellen auf das „Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit“ oder auf die einzelnen Konstruktionsteilen als jeweils einzelne Emissionskontrollsysteme, Prüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auch im normalen Fa…
VwGH: Die Aufhebung eines völlig unbestimmten Haftungsbescheids durch § 299 BAO kann keine Sperrwirkung für die Erlassung eines neuen Haftungsbescheids mehr als zwei Monate nach der Aufhebung auslösen. (östz)
Mehrere Vorlagefragen, va betr Abstellen auf das „Emissionskontrollsystem in seiner Gesamtheit“ oder auf die einzelnen Konstruktionsteilen als jeweils einzelne Emissionskontrollsysteme, Prüfung der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auch im normalen Fa…
VwGH: Die Aufhebung eines völlig unbestimmten Haftungsbescheids durch § 299 BAO kann keine Sperrwirkung für die Erlassung eines neuen Haftungsbescheids mehr als zwei Monate nach der Aufhebung auslösen. (östz)