Hier keine Pflichtverletzung der Bank: Der Kl hatte – als Opfer eines betrügerischen Phishing-Systems – die Zahlungsvorgänge selbst autorisiert. Die bekl Bank hatte ihre Kunden gewarnt und – gerade weil ein autorisierter Zahlungsvorgang auch ein betrüg…
BFG: Der Betrieb von Photovoltaikanlagen, dessen Strom in vollem Umfang in das Netz eingespeist wird, ist ein BgA iSd § 2 Abs 1 KStG. (östz)
Sicherungsverfahren: Der Betreiber eines Abmahnwesens bei Besitzstörungen, der sich als Prozessfinanzierer sieht, kann dem sog quota-litis-Verbot (§ 879 Abs 2 Z 2 ABGB) unterliegen, wenn er seinen Kunden Rechtsberatung erteilt oder versucht, Einfluss a…
BFG: Der Betrieb von Photovoltaikanlagen, dessen Strom in vollem Umfang in das Netz eingespeist wird, ist ein BgA iSd § 2 Abs 1 KStG. (östz)
Sicherungsverfahren: Der Betreiber eines Abmahnwesens bei Besitzstörungen, der sich als Prozessfinanzierer sieht, kann dem sog quota-litis-Verbot (§ 879 Abs 2 Z 2 ABGB) unterliegen, wenn er seinen Kunden Rechtsberatung erteilt oder versucht, Einfluss a…
Gehälter und Vergütungen einschließlich von Pensionen von NATO-Beamten, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit beim Büro in Wien stehen, sind in Österreich von der Besteuerung befreit. (östz)
Auch bei der Anordnung eines Zwangsabschusses nach § 49 Abs 2 Oö JG 1964, der Tierarten betrifft, die in Anhang V der HabitatRL (FFH-RL) angeführt sind (hier: Gamswild), ist Unionsumweltrecht anzuwenden, sodass Umweltorganisationen das Recht zukommt, e…
Gehälter und Vergütungen einschließlich von Pensionen von NATO-Beamten, die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit beim Büro in Wien stehen, sind in Österreich von der Besteuerung befreit. (östz)
Auch bei der Anordnung eines Zwangsabschusses nach § 49 Abs 2 Oö JG 1964, der Tierarten betrifft, die in Anhang V der HabitatRL (FFH-RL) angeführt sind (hier: Gamswild), ist Unionsumweltrecht anzuwenden, sodass Umweltorganisationen das Recht zukommt, e…
BFG: Wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, trifft den Steuerpflichtigen nach stRsp eine erhöhte Mitwirkungspflicht. (östz)