BFH: Die Inanspruchnahme der Differenzbesteuerung auf Basis des Vertrauensschutzes setzt Gutgläubigkeit voraus. (östz)
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Für den VfGH erscheint es vorläufig unvereinbar mit Art 10 EMRK, Journalisten, Wissenschaftern und zivilgesellschaftlichen Organisationen nach § 10 WiEReG nur zu den dort genannten (eingeschränkten) Zwecken und Daten Einsicht in das Register der wirtsc…
BFG: Ein den Fristenlauf des Wiedereinsetzungsantrags auslösender Irrtum ist erkennbar, wenn ein der Post zur Beförderung übergebenes Poststück, dessen Empfängeranschrift in derselben Leitzone wie das Aufgabepostamt ist, nach über zwei Monaten immer no…
Für den VfGH erscheint es vorläufig unvereinbar mit Art 10 EMRK, Journalisten, Wissenschaftern und zivilgesellschaftlichen Organisationen nach § 10 WiEReG nur zu den dort genannten (eingeschränkten) Zwecken und Daten Einsicht in das Register der wirtsc…
BFG: Ein den Fristenlauf des Wiedereinsetzungsantrags auslösender Irrtum ist erkennbar, wenn ein der Post zur Beförderung übergebenes Poststück, dessen Empfängeranschrift in derselben Leitzone wie das Aufgabepostamt ist, nach über zwei Monaten immer no…
Vorlagefrage des OGH zur Einordnung eines Streamingdienstes wie hier (Streaming über Internet sowohl „live“ als auch „on demand“ sowie Abspeicherung mit zeitlich begrenztem Abruf) als Vertrag über digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen, weil d…
Ob die Vertragsparteien selbst in einer Vertragsklausel eine Bedingung iSd § 26 GebG erblicken, ist für die Beurteilung unerheblich. (östz)
Vorlagefrage des OGH zur Einordnung eines Streamingdienstes wie hier (Streaming über Internet sowohl „live“ als auch „on demand“ sowie Abspeicherung mit zeitlich begrenztem Abruf) als Vertrag über digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen, weil d…
Ob die Vertragsparteien selbst in einer Vertragsklausel eine Bedingung iSd § 26 GebG erblicken, ist für die Beurteilung unerheblich. (östz)
Ua Abgehen von bisheriger Rsp. Das Kreditbearbeitungsentgelt gehört nicht zum Hauptgegenstand des Kreditvertrags und unterliegt der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB. (rdw)