BMF: Die OeKB und die OeEB gelten als „öffentliche Einrichtungen zum Zwecke der Exportfinanzierung“ iSd Art 11 Abs 3 lit c DBA-Usbekistan. (östz)
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BMF: Die OeKB und die OeEB gelten als „öffentliche Einrichtungen zum Zwecke der Exportfinanzierung“ iSd Art 11 Abs 3 lit c DBA-Usbekistan. (östz)
Bei der Erlassung der Ersatzentscheidung sind die Verwaltungsbehörden und auch das VwG selbst an die vom VwG im aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden (hier betr Form der Auskunftserteilung). (zfv)
Der Schadenersatzanspruch wegen einer diskriminierenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses setzt voraus, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen sich gelten lässt. (ard, pvp)
BMF: Die OeKB und die OeEB gelten als „öffentliche Einrichtungen zum Zwecke der Exportfinanzierung“ iSd Art 11 Abs 3 lit c DBA-Usbekistan. (östz)
Bei der Erlassung der Ersatzentscheidung sind die Verwaltungsbehörden und auch das VwG selbst an die vom VwG im aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung gebunden (hier betr Form der Auskunftserteilung). (zfv)
Der Geschäftsführer haftet der Gesellschaft gegenüber, wenn er bei der Verteilung von Gesellschaftsvermögen schuldhaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vernachlässigt und das Verbot der Einlagenrückgewähr verletzt hat. (rdw)
Der Geschäftsführer haftet der Gesellschaft gegenüber, wenn er bei der Verteilung von Gesellschaftsvermögen schuldhaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vernachlässigt und das Verbot der Einlagenrückgewähr verletzt hat. (rdw)
Der Geschäftsführer haftet der Gesellschaft gegenüber, wenn er bei der Verteilung von Gesellschaftsvermögen schuldhaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vernachlässigt und das Verbot der Einlagenrückgewähr verletzt hat. (rdw)
Die vermittelnde bzw beratende Tätigkeit iZm den Schulden eines Dritten – und damit eine Sanierungsberatung zur Schuldenregulierung – kann nicht als gewerbliche Vermögensberatung angesehen werden. (rdw)