Die Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz allein aufgrund des Umstandes, dass der Antragsteller Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates ist, ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht zulässig. (zfv)
Ein Einzweckgutschein liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Ausgabe eines Gutscheines sowohl der Ort der Lieferung oder der Dienstleistung an den Endkonsumenten als auch die für diese Lieferung oder Dienstleistung geschuldete Mehrwertsteuer feststeht. (östz)
Gegen Bescheide des Präsidenten des Patentamts über Anträge auf Gebührenstundung gem § 7 PAG besteht kein Rechtszug an die ordentlichen Gerichte; es kann nur gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG Beschwerde an ein Verwaltungsgericht erhoben werden. (rdw)
BFG: Die Haftung eines ehemaligen Komplementärs richtet sich gem § 12 BAO ausschließlich nach den einschlägigen Regelungen des UGB, welche die Verjährungsregelung des § 238 BAO verdrängen. (östz)
Will ein zugezogener Wissenschaftler die Zuzugsbegünstigung iSd § 103 Abs 1a EStG iVm § 2 Abs 2 Z 3 ZBV geltend machen, ist das nur bei laufenden Einkünften, die die Schwelle des § 12c AuslBG erreichen, möglich. (östz)
Die Kl wussten, dass Banken geprüft werden, und vertrauten auf die Richtigkeit deren Kontrolle, sahen sich Jahresabschlüsse der Bank und Bestätigungsvermerke aber nicht an. Dieses (bloß) abstrakte Vertrauen genügt nicht, um eine Haftung der bekl Abschl…
Die Bestimmungen im ABGB, wonach abweichende Kündigungsfristen in kollektivvertraglichen Regelungen für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen, zulässig sind, verstoßen nicht gegen das Bestimmtheitsgebot und den Gleichheitsgrundsatz. (ard)
BFG: Die Regelungen für Einheitswertbescheide iSd § 186 BAO in § 191 Abs 1 lit a, § 191 Abs 3 Satz 1 und § 101 Abs 3 BAO sind im Falle der Zurechnung des Einheitswertes an mehrere Personen auf Grundsteuermessbescheide analog anzuwenden. (östz)
Rumän. Fall. Dienstleistungen von Organisationen zur kollektiven Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten können der Mehrwertsteuer unterliegen. (jusit)
VwGH: Bei der Hauptwohnsitzbefreiung ist dem begünstigten Eigenheim Grund und Boden nur in jenem Ausmaß zuzuordnen, das üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist – ein Bauplatz mit 1.000 m2 ist typischerweise als ausreichend anzusehen. (östz)