BFG: Bei Überschreitung des Höchstbetrages gem § 16 Abs 1 Z 7a lit a EStG kann der Überschreitungsbetrag in einem Folgejahr nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer in diesem Folgejahr zumindest 26 Homeoffice-Tage geleistet hat….
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Anpassung an div Änderungen und laufende Wartung (ard, östz)
Nach dem WrGarG bedarf jedes Abstellen betriebsbereiter Kfz auf anderen als öffentlichen Verkehrsflächen (über das Aus- und Einsteigen oder Be- und Entladen hinaus) einer baubehördlichen Bewilligung. Eine Ausnahme für ein temporäres Abstellen von landw…
BFG: Bei Überschreitung des Höchstbetrages gem § 16 Abs 1 Z 7a lit a EStG kann der Überschreitungsbetrag in einem Folgejahr nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn der Arbeitnehmer in diesem Folgejahr zumindest 26 Homeoffice-Tage geleistet hat….
Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer wird die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Kauf eines mangelhaften gebrauchten PKW, den er im Rahmen seines (Einzel-)Unternehmens erworben hat, als geschäftliche Tätigkeit ansehen und nicht dem P…
BFG: Traditionell geht die Praxis davon aus, dass der Begriff der Selbstständigkeit (Unselbstständigkeit) bei natürlichen Personen im USt-Recht identisch mit jenem des Einkommensteuerrechts ist. (östz)
Der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer wird die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Kauf eines mangelhaften gebrauchten PKW, den er im Rahmen seines (Einzel-)Unternehmens erworben hat, als geschäftliche Tätigkeit ansehen und nicht dem P…
BFG: Traditionell geht die Praxis davon aus, dass der Begriff der Selbstständigkeit (Unselbstständigkeit) bei natürlichen Personen im USt-Recht identisch mit jenem des Einkommensteuerrechts ist. (östz)
In Vorbehaltsgebieten sind Rechtserwerbe an Baugrundstücken zu Freizeitwohnsitzzwecken gem § 7 Oö GVG 1994 grds unzulässig; der Miteigentümer einer solchen Liegenschaft, der sie schon rechtmäßig als Freizeitwohnsitz nutzt und sie auch unabhängig vom Re…
BFG: Eine über eine Kapitalgesellschaft mittelbar beteiligte Großmuttergesellschaft ist nicht zur Stellung eines Antrags auf Rückerstattung der KESt antragslegitimiert. (östz)