Aufgrund von umfangreichen technischen Umbauten kann das „Bobby Car“ (ursprünglich ein für Kleinkinder gedachtes Rutschauto ohne Pedale) bei einer maximalen Meistung von 765 Watt eine Geschwindigkeit von zirka 40 km/h erreichen. Dass es nach den Festst…
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BFG: Eine Rückwirkung auf „offene Verfahren“ ist im Fall der Umsatzsteuerzinsen eng auszulegen. (östz)
Für die Tätigkeiten Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Bauträger (alles „Immobilientreuhänder“) sind Haftpflichtversicherungen mit unterschiedlichen Versicherungssummen erforderlich (§ 117 Abs 7 Gewo 1994); das Gewerbe gilt erst als angemeldet, …
BFH: Einkünfte aus Abfindungen und Mitarbeiteroptionen, die ab Beendigung des Arbeitsverhältnisses einlösbar sind, müssen nach dem DBA Deutschland-Frankreich für die Aufteilung der Einkünfte das Ausmaß der tatsächlichen Ausübung in den Vertragsstaaten …
BFG: Kommunalsteuerpflicht für die Tätigkeit eines an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligten besteht, wenn dieser organisatorisch in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist. (östz)
Klarstellung. Nach dem Rahmenvertrag für Zins-Swap-Geschäfte hat auch die Vertragspartei, deren Liquidation zur automatischen Vertragsbeendigung führt, im Rahmen des sog „Liquidationsnetting“ grds einen (der Höhe nach zweifach begrenzten) Ausgleichsans…
Auch wenn die überdurchschnittlich hohe Anzahl von Datenschutzbeschwerden einer Person Verantwortliche betrifft, zu denen sie einen Bezug hat, und davon auszugehen ist, dass diese Verantwortlichen ihre personenbezogenen Daten verarbeiten, ist nicht von…
BFG: Die in § 16 Abs 1 COFAG-NoAG normierte Verzinsung des Rückerstattungsbetrages ab dem Zeitpunkt der Auszahlung verletzt nicht den Gleichheitssatz. (östz)
Auch wenn die überdurchschnittlich hohe Anzahl von Datenschutzbeschwerden einer Person Verantwortliche betrifft, zu denen sie einen Bezug hat, und davon auszugehen ist, dass diese Verantwortlichen ihre personenbezogenen Daten verarbeiten, ist nicht von…
BFG: Die in § 16 Abs 1 COFAG-NoAG normierte Verzinsung des Rückerstattungsbetrages ab dem Zeitpunkt der Auszahlung verletzt nicht den Gleichheitssatz. (östz)