BFG: Ö darf eine Abfindungszahlung, die eine in Ö ansässige, aber in Deutschland (D) tätige Arbeitnehmerin erhalten hat, nach Art 18 Abs 1 DBA-Deutschland besteuern. (östz)
News & Publikationen
Der belgische VfGH legt dem EuGH die Frage nach einem möglichen Verstoß der UTPR gegen die Art 15, 16, 17, 20 und 21 GRC, Art 49 und 56 AEUV sowie die Grundsätze der Rechtssicherheit und der steuerlichen Territorialität vor. (östz)
Dem Exekutionstitel wurde hier nicht entsprochen, weil die Verpflichtete alle Buchhaltungsunterlagen vorgelegt hat – und damit auch betr andere Veranstaltungen als solche, bei denen sie die Marke rechtswidrig verwendet hat. Auch wenn die Unterlagen im …
EuGH: Die MwStSyst-RL steht einer Regelung entgegen, nach der die Finanzbehörde befugt ist, einen Steuerpflichtigen aus dem Mehrwertsteuerregister zu streichen, weil gegen mehrwertsteuerrechtliche Verpflichtungen verstoßen wurde, ohne jedoch die Art de…
VwGH: Das Vorliegen eines aktiven Arbeitsverhältnisses ist keine Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 3 Abs 1 Z 21 EStG, weswegen auch ehemalige Mitarbeiter in den Genuss der Steuerfreiheit von Mitarbeiterrabatten kommen. (östz)
Dass eine dritte Person die Obhut über die versicherte Sache hat, reicht noch nicht, ihr Verhalten iZm Obliegenheitsverletzungen dem Versicherungsnehmer zuzurechnen; dafür wäre erforderlich, dass der Versicherungsnehmer die Verantwortung darüber, wie i…
EuGH: Dienstleistungen aktiver Verwaltung von Tochtergesellschaften sind nicht zwingend einheitliche Leistungen der Muttergesellschaft. Der Normalwert kann durch Vergleichsmethode ermittelt werden. (östz)
Eine Auflösungsklage der Gesellschafter ist unzulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag keine diesbezüglichen Regelungen enthält. Der Gesetzgeber hat die nach deutschem Recht zulässige Möglichkeit einer Klage auf Auflösung der Gesellschaft bewusst nicht …
BFG: Pool-Miner sind Erbringer von Mining-Leistungen und ihre Umsätze mangels identifizierbaren Leistungsempfängers nicht steuerbar. (östz)
EuGH: Art 86 Abs 6 UZK dehnt die Befreiung gem Art 203 UZK auf die Fälle aus, in denen eine Zollschuld ua nach Art 79 UZK entstanden ist, sofern der Verstoß, durch den diese Schuld entstanden ist, kein Täuschungsversuch war. (östz)