Hier: Die „Pflege der Verbindung“ zwischen Schule, Schülern und Erziehungsberechtigten sowie die „Außenbeziehungen und Öffnung der Schule“ als Aufgaben der Schulleitung liegen im öffentlichen Interesse und werden in § 56 Abs 2 SchUG ausreichend bestimm…
Notizie e pubblicazioni
BFG: Bei einer Anteilsvereinigung gem § 1 Abs 3 Z 2 GrEStG in der Hand einer Privatstiftung fällt kein Stiftungseingangssteueräquivalent gem § 7 Abs 2 GrEStG an. (östz)
Bei der Ermittlung der zur Gänze der Besteuerung in Österreich unterliegenden Einkünfte werden Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in voller Höhe angesetzt; Tätigkeiten des Bf für Einrichtungen der Schweiz, die sich in der…
Bei der Ermittlung der zur Gänze der Besteuerung in Österreich unterliegenden Einkünfte werden Werbungskosten, die der Arbeitgeber nicht berücksichtigen konnte, in voller Höhe angesetzt; Tätigkeiten des Bf für Einrichtungen der Schweiz, die sich in der…
Eine Anmeldung juristischer Personen zu FinanzOnline kann nur persönlich erfolgen. (östz)
Eine Anmeldung juristischer Personen zu FinanzOnline kann nur persönlich erfolgen. (östz)
BFG: Die Zuwendung von Anteilen aus einer Privatstiftung stellt aufgrund der Anschaffungsfiktion des § 15 Abs 3 Z 2 EStG einen entgeltlichen Erwerb iSd § 124b Z 185 lit a EStG dar und bewirkt die Steuerhängigkeit der Anteile. (östz)
Da das Betreiben der Homepage kausal für den Schaden des Kl war und die Erstbekl für dieses Betreiben mitverantwortlich war, ist ihr Handeln auch (mit-)kausal für den Schaden. Dass der Kl aufgrund seines Spielverhaltens auch durch andere Glücksspielanb…
BFG: Die Zuwendung von Anteilen aus einer Privatstiftung stellt aufgrund der Anschaffungsfiktion des § 15 Abs 3 Z 2 EStG einen entgeltlichen Erwerb iSd § 124b Z 185 lit a EStG dar und bewirkt die Steuerhängigkeit der Anteile. (östz)
Da das Betreiben der Homepage kausal für den Schaden des Kl war und die Erstbekl für dieses Betreiben mitverantwortlich war, ist ihr Handeln auch (mit-)kausal für den Schaden. Dass der Kl aufgrund seines Spielverhaltens auch durch andere Glücksspielanb…