VwGH: Die Zustellvollmacht bedarf nicht zwingend einer ausdrücklichen Eintragung in FinanzOnline, sondern kann sich auch aus anderen Eingaben der Steuerpflichtigen oder ihrer steuerlichen Vertreterin ergeben. (östz)
Notizie e pubblicazioni
Dt. Fall. Der Aufdruck von Informationen über die ökologische/biologische Produktion von Wirkstoffen traditioneller pflanzlicher Arzneimittel auf deren Verpackung bedarf der behördlichen Genehmigung, weil diese Informationen nicht „für den Patienten wi…
VwGH: Die Zustellvollmacht bedarf nicht zwingend einer ausdrücklichen Eintragung in FinanzOnline, sondern kann sich auch aus anderen Eingaben der Steuerpflichtigen oder ihrer steuerlichen Vertreterin ergeben. (östz)
Keine Bedenken des VfGH gegen die Einhebung des ORF-Beitrags in seiner Ausgestaltung seit 2024 unter den Aspekten des Gleichheitsgrundsatzes und der Grundrechte auf Unversehrtheit des Eigentums, freie Meinungsäußerung und Datenschutz (jusit)
Österreichische Vorabentscheidungsersuchen, Klagen gegen Österreich uÄ; Stand 1. 7. 2025 (ard, pvp, rwp, rwz, rdw, zak, zfr, zfv, zik, jusit, östz)
VwGH: Eine Übertragung der Liegenschaft unter der Bedingung, dass die Rückgängigmachung tatsächlich erfolgt, verhindert nicht die gem § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG für die Rückerstattung der GrESt geforderte Wiedererlangung der Verfügungsmacht. (östz)
Keine Bedenken des VfGH gegen die Einhebung des ORF-Beitrags in seiner Ausgestaltung seit 2024 unter den Aspekten des Gleichheitsgrundsatzes und der Grundrechte auf Unversehrtheit des Eigentums, freie Meinungsäußerung und Datenschutz (jusit)
VwGH: Eine Übertragung der Liegenschaft unter der Bedingung, dass die Rückgängigmachung tatsächlich erfolgt, verhindert nicht die gem § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG für die Rückerstattung der GrESt geforderte Wiedererlangung der Verfügungsmacht. (östz)
Österreichische Vorabentscheidungsersuchen, Klagen gegen Österreich uÄ; Stand 1. 7. 2025 (ard, pvp, rwp, rwz, rdw, zak, zfr, zfv, zik, jusit, östz)
BFG: Bescheide müssen für deren Wirksamkeit nach Insolvenzeröffnung an den Insolvenzverwalter und nicht an die Gemeinschuldnerin gerichtet werden. (östz)