BFG: Der Unterschiedsbetrag gem § 24 Abs 5 Z 3 lit a KStG kann maximal die Summe der Zuwendungen iSd § 27 Abs 5 Z 7 EStG 1988 im Gutschriftsjahr betragen. (östz)
Poln. Fall. Der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Transparenzgebot verbieten es, auf einen Vertrag über Bauleistungen analog nationale Vorschriften über die Garantie bei Kaufverträgen anzuwenden, wenn die Anwendbarkeit dieser Bestimmungen für eine…
VwGH: Der Abflusszeitpunkt bei Kreditkartenzahlungen ist die Kontobelastung. (östz)
Klarstellung. Der Kontrolle von AGB nach § 28a KSchG unterliegt auch die Änderung eines bestimmten Vertragspunkts durch ein Schreiben an alle Kunden; hier: Änderungsschreiben, mit dem die Bekl – in Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG – eine zusätzliche E…
BFG: Zahlungen eines Gf führen zur vollen Abgabenhaftung, wenn kein Nachweis über die tatsächliche Verkürzung gebracht wird. (östz)
BFG: Verdrängt § 1 Abs 2a GrEStG in einem Fall konkret die Anwendung des § 1 Abs 3 GrEStG, liegt kein – die Anrechnung ermöglichender – Rechtsvorgang iSd § 1 Abs 4 Satz 1 GrEStG vor. (östz)
Ö. Fall betr deliktische Schadenersatzklage wegen erlittener Spielverluste gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die in Ö konzessionslos Online-Glücksspiel anbietet. Nach Ansicht des Generalanwalts ist di…
Auch nach § 1b Abs 1 RAO idF des BRÄG 2020, BGBl I 2020/19, hat die Firma einer Rechtsanwalts-Gesellschaft einen zwingenden Namensbestandteil iSd ersten Satzes des § 1b Abs 1 RAO zu enthalten. (rdw)
BFH: Abkommensrechtlich stellt eine Taxifunkzentrale, in der geschäftsleitende und unternehmerisch administrative Tätigkeiten erbracht werden, die zentrale Unternehmensfunktionen betreffen, eine Betriebsstätte iSd Art 5 Abs 1 OECD-MA dar. (östz)
Am maßgeblichen Einfluss des im Firmenbuch eingetragenen alleinigen handelsrechtlichen Geschäftsführers einer GmbH auf den Betrieb der Geschäfte ändert auch die Tatsache nichts, dass er nicht (mehr) Gesellschafter ist. (rdw)