BFG: Die Abzugsbeschränkung des § 16 Abs 1 Z 4 EStG bezieht sich auch bei einer ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht auf die österreichischen Höchstbeiträge. (östz)
- Firmengründungen, Gesellschaftsrecht
- Privatstiftungen
- Verwaltung von Haus- und Grundeigentum
- Aktienrecht
- Handelsrecht
- Kartellrecht
- Marken- und Patentangelegenheiten
- Kreditsicherung
- Insolvenzrecht (Unternehmensauflösung)
- Ent- und Umschuldung
- Wettbewerbsrecht (Schutz vor unlauterem Wettbewerb)
- Exportbetreuung
- Agrarrecht
- Zollrecht
- Strafrecht und Strafprozessrecht
- Wirtschaftsstrafrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Präventionsberatung (Compliance)
- Finanzstrafrecht
- Wiederaufnahme des Strafverfahrens
- Strafvollzug
- Prozessbegleitung
- Gewerberechtliche Bewilligungen
- Umweltschutz
- Betriebsanlagengenehmigungen
- Agrarverfahren
- Zusammenlegungsverfahren
- Grundverkehrsverfahren
- Verwaltungsstrafverfahren vor Polizeibehörden und Bezirkshauptmannschaften, insbesondere nach Verkehrsunfällen
- Führerscheinentzugsverfahren
- Liegenschaftsverträge
- Kauf-, Tausch-, Übergabe- und Leibrentenverträge
- Schenkungsverträge
- Wohnungseigentumsverträge
- Pacht- und Mietverträge
- Dienstverträge
- Werkverträge
- Gesellschaftsverträge und Stiftungen
- Kooperationsverträge
- Darlehens- und Kreditverträge
- Finanzierungsverträge
- Familienrechtliche Verträge (Eheverträge)
- Letztwillige Verfügungen und Erbverträge
- Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen
- Schutz des Eigentums und sonstiger Rechte
- Besitzstörung
- Miet- und Wohnrecht
- Konsumentenschutz
- Eherecht, Scheidung, Unterhalt, Adoption
- Arbeitsrecht (Arbeitsverträge, Kündigungsschutz)
- Baurecht
- Grundbuch- und Firmenbucheintragungen
- Verkehrsrecht (Abwicklung von Unfallschäden)
- Versicherungsberatung (Ansprüche)
- Erbregelungen und schriftliches Abhandlungsverfahren
- Außerstreitverfahren
- Vereinsrecht
- Lebensmittelrecht
- Devisenrecht
- Medienrecht
- Schutz des geistigen Eigentums
- Einbringung offener Forderungen
- Finanzverfahren
- Oberster Gerichtshof
- Verwaltungsgerichtshof
- Verfassungsgerichtshof
- Europäischer Gerichtshof und EU-Behörden
- Vertretung in gerichtlichen Obsorgerechtsverfahren, Kontaktrechtsverfahren, Unterhaltsverfahren und Scheidungsverfahren
- Einvernehmliche Scheidung/streitige Scheidung
- Ausarbeitung von Scheidungsvergleichen im Sinne des § 55a EheG
- Aufteilung des ehelichen Vermögens
- Erstellung von Ehepakten
- Sämtliche, weiterführende Fragen betreffend Scheidung, Ehe- und Familienrecht
- Prozessbegleitung zur Erhebung von Parteianträgen auf Normenkontrolle im Zivilrechtsweg
- Grundrechtsschutz (zB Eigentumsfreiheit, Erwerbsfreiheit, etc.)
- Bescheidbeschwerden und Individualanträge auf Verordnungs- bzw. Gesetzesprüfung
- Vertretung vor dem VfGH und dem EuGH für Menschenrechte
„Aurea prima sata est aetas, quae vindice nullo, sponte sua, sine lege fidem rectumque colebat. Poena metusque aberant, nec verba minantia fixo aere legebantur, nec supplex turba timebat iudicis ora sui, sed erant sine vindice tuti.“
Das Zitat von Ovidius aus dessen „Metamorphosen“ stellt eine ideale Vorstellung der Gesellschaft dar, in der keine Gesetzbücher, Richter, Staatsanwälte oder Rechtsanwälte benötigt werden. Nachdem dieser Zustand in einer modernen Gesellschaft nicht erreicht werden kann, steht unsere Rechtsanwaltskanzlei unseren Mandanten verschwiegen, loyal, gewissenhaft und kompetent bei.
News & Publikationen
EuGH: Tabakerzeugnisse – Messung der Emissionshöchstwerte gem ISO-Normen
Nl. Fall. Hatten die Verfahrensparteien wie hier Zugang zur authentischen Fassung der ISO-Normen, auf die in Art 4 Abs 1 TabakprodukteRL verwiesen wird, können sie sich nicht darauf berufen, dass diese nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden si…
Private Unfallversicherung: Risikoausschluss iZm Motorsport – Trainingsfahrten
Klarstellung. War die Aufwärmrunde Teil des (eigentlichen) Rennens, ist sie schon deshalb vom Risikoausschluss gem dem vorliegenden Art 15.2. AUVB 2015 (Ausschluss von Fahrten bei motorsportlichen Wettbewerben und den dazugehörigen Trainingsfahrten) um…
BFG zur verdeckten Ausschüttung aufgrund eines verschmelzungsbedingten Schuldnerwechsels
BFG: Ein verschmelzungsbedingter Schuldnerwechsel, der zur Wiedererlangung der Werthaltigkeit einer Gesellschafterforderung führt, kann auf Ebene der Anteilsinhaber trotz Anwendung des UmgrStG eine verdeckte Ausschüttung darstellen. (östz)