Poln. Fall. Hat der Schuldner in einer Vertragsklausel einseitig eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Kalendertagen festgelegt, widerspricht dies Art 3 Abs 5 ZahlungsverzugRL, es sei denn, es kann aufgrund aller Vertragsunterlagen und Klauseln festgestel…
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VwGH: Da die Begriffe der „Verbringung“ und „Lieferung“ des § 12a Abs 1 NoVAG iSd UStG auszulegen sind, kann ein ausländischer Erwerber eines österreichischen Kfz nicht von der Vergütung nach § 12a NoVAG Gebrauch machen. (östz)
Poln. Fall. Hat der Schuldner in einer Vertragsklausel einseitig eine Zahlungsfrist von mehr als 60 Kalendertagen festgelegt, widerspricht dies Art 3 Abs 5 ZahlungsverzugRL, es sei denn, es kann aufgrund aller Vertragsunterlagen und Klauseln festgestel…
VwGH: Da die Begriffe der „Verbringung“ und „Lieferung“ des § 12a Abs 1 NoVAG iSd UStG auszulegen sind, kann ein ausländischer Erwerber eines österreichischen Kfz nicht von der Vergütung nach § 12a NoVAG Gebrauch machen. (östz)
Aus § 35b StAG sowie § 68 Abs 3 StPO iVm § 54 StPO lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass eine Veröffentlichung der Sachverhaltsdarstellung (hier) durch das Opfer (hier: eine Gebietskörperschaft) vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens schlechthin…
VwGH: Die Gegenstandsloserklärung eines Sachbescheides durch das BFG muss nicht gesondert bekämpft werden, wenn eine Revision gegen den Wiederaufnahmebescheid eingelegt wird. (östz)
Aus § 35b StAG sowie § 68 Abs 3 StPO iVm § 54 StPO lässt sich jedenfalls nicht ableiten, dass eine Veröffentlichung der Sachverhaltsdarstellung (hier) durch das Opfer (hier: eine Gebietskörperschaft) vor Einleitung des Ermittlungsverfahrens schlechthin…
VwGH: Die Gegenstandsloserklärung eines Sachbescheides durch das BFG muss nicht gesondert bekämpft werden, wenn eine Revision gegen den Wiederaufnahmebescheid eingelegt wird. (östz)
EuGH: Art 190 iVm Art 187 MwStSystRL hat unmittelbare Wirkung, sodass sich ein Steuerpflichtiger vor einem nationalen Gericht auf ihn berufen kann, um einen verlängerten Berichtigungszeitraum für Vorsteuerabzüge anzuwenden. (östz)
EuGH: Art 190 iVm Art 187 MwStSystRL hat unmittelbare Wirkung, sodass sich ein Steuerpflichtiger vor einem nationalen Gericht auf ihn berufen kann, um einen verlängerten Berichtigungszeitraum für Vorsteuerabzüge anzuwenden. (östz)