BFG: Dem versehentlichen Verwechseln eines Zustelldatums, wodurch ein Fristversäumnis entsteht, liegt kein bloß minderer Grad des Versehens zugrunde. (östz)
Notizie e pubblicazioni
Das Positionspapier bietet einen Orientierungsrahmen für die Berücksichtigung von ESG-Faktoren in Cashflow-Planungen und Bewertungsanalysen. (rwz)
Slowen. Fall. Die Vermutung der Angemessenheit eines Pflichtangebots nach Art 15 Abs 5 Unterabs 3 ÜbernahmeRL kann widerlegt werden, wenn Umstände wie jene, die in Art 5 Abs 4 Unterabs 2 ÜbernahmeRL bzw den nationalen Umsetzungsbestimmungen vorgesehen …
Die rk gerichtliche Kostenentscheidung in einem Verfahren gem §§ 161 ff AußStrG über widersprechende Erbantrittserklärungen (wie hier) ist zwar für die grundsätzliche Kostentragungspflicht des bekl Rechtsschutzversicherers nach Art 6.6.3. ARB 2017 maßg…
VwGH: Entscheidend ist, ob es dem Haftenden möglich ist, den Umfang der Haftung abzuschätzen und für sich mithilfe von Vertragsgestaltungen eine Limitierung des Risikos zu erreichen. (östz)
EuGH: Art 9a MwSt-DVO ist auch für Fälle vor dessen Inkrafttreten zu berücksichtigen, weil er ein Konzept verdeutlicht, das seit der Einführung der MwStSyst-RL anwendbar ist. (östz)
Erste Rsp. In einem neuerlichen Insolvenzverfahren können innerhalb der neuerlich beginnenden einjährigen Frist gem § 43 Abs 2 IO grds auch Rechtshandlungen oder Unterlassungen angefochten werden, die im Rahmen eines vorangegangen Insolvenzverfahrens h…
Erste Rsp. In einem neuerlichen Insolvenzverfahren können innerhalb der neuerlich beginnenden einjährigen Frist gem § 43 Abs 2 IO grds auch Rechtshandlungen oder Unterlassungen angefochten werden, die im Rahmen eines vorangegangen Insolvenzverfahrens h…
Klarstellung. Für eine Rückgabe des Tiers müssen sich die Haltungsbedingungen „innerhalb“ von zwei Monate so darstellen, dass eine ordnungsgemäße Haltung zu erwarten ist. Es reicht nicht, dass der Tierhalter nur mit Arbeiten zur Herstellung einer entsp…
BFH: Die Ausnahmen vom Progressionsvorbehalt gem § 32b Abs 1 S 2 dEStG gelten nur für jene Einkünfte, die einer abkommensrechtlichen Steuerfreistellung gem § 32b Abs 1 S 1 Nr 3 dEStG unterliegen. (östz)