BFH: Bereits die mögliche Nutzung eines Spinds und eines Schließfachs in Gemeinschaftsräumen reicht für die Annahme einer Betriebsstätte aus.
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Art 2 Abs 1 und Art 378 Abs 1 MwStSyst-RL iVm Art 151 Abs 1 und Anhang XV Teil IX Nr 2 lit h Abs 1 zweiter Gedankenstrich der Beitrittsakte sind dahin auszulegen, dass die Republik Österreich eine Tätigkeit des öffentlichen Rundfunks, die durch eine ge…
VwGH: Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund eines Fehlers einer Mitarbeiterin durch den Parteienvertreter kann nur dann gewährt werden, wenn dieser einen Nachweis zur Einhaltung seiner Kontroll- und Überwachungspflichten erbring…
Generalanwältin Kokott: Art 90 MwStSystRL ist insb dahingehend auszulegen, dass 1. ein Ausschluss der Verminderung der Bemessungsgrundlage unionsrechtswidrig ist; 2. in einem solchen Fall die MwStSyst-RL unmittelbar anwendbar ist; 3. ua der Zeitpunkt d…
BFG: Ist ein Handelsvertreter bei seiner Tätigkeit unecht umsatzsteuerbefreit, so ist der Ansatz eines Vorsteuerpauschales zusätzlich zum Betriebsausgabenpauschale nicht zulässig.
BFG: Wird neben der Berichtigung der Einkunftsart auch die Änderung der Höhe der Einkünfte begehrt, so kommt eine Berichtigung nach § 293a BAO nicht in Betracht.
EuGH: 1.) Die Registrierung des Einfuhrumsatzes allein ist kein Nachweis dafür, dass alle in Art 86 Abs 1 lit a MwStSyst-RL genannten Kosten in die Steuerbemessungsgrundlage der eingeführten Gegenstände einbezogen wurden. 2.) Die Befreiung gem Art 144 …
Eine Verlängerung der Festsetzungsverjährungsfrist auf zehn Jahre nach § 207 Abs 2 BAO ist erst dann möglich, wenn der Steuerberater eine Abgabenverkürzung tatsächlich ernstlich für möglich hält.
VwGH zur Aufwertung im Rahmen einer Umwandlung mit ausländischen Anteilsinhabern
Verfahrensrechtliche Falle bei der Geltendmachung der Steuerbegünstigungen für Betriebsveräußerungen
Soll die Progressionsbegünstigung gem § 37 Abs 2 EStG geltend gemacht werden, darf der Freibetrag des § 24 Abs 4 EStG im Feststellungsverfahren nicht geltend gemacht werden.