Ohne einen Nachweis der Privatnutzung eines PKW durch den Gesellschafter-Geschäftsführer bemisst sich der geldwerte Vorteil nach § 4 der Sachbezugswerteverordnung.
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BFG: Der Tausch verschiedener Kryptowährungen untereinander führt dazu, dass das wirtschaftliche Eigentum an unterschiedlichen Wirtschaftsgütern übergeht, und ist somit nach der Rechtslage vor dem ÖkoStRefG steuerbar.
Obwohl es sich bei Stiftungen um eigentümerlose juristische Personen handelt und Stiftern keine Gesellschafterstellung zukommt, kann bei einer gesellschafterähnlichen Stellung der Stifter ein Konzern iSd § 9 Abs 7 und § 12 Abs 1 Z 9 KStG sein.
BFH: Die in der KonsV D-LUX vertretene Auffassung, dass der Lohn eines Berufskraftfahrers für in beiden Staaten verbrachte Tage jeweils 50/50 aufzuteilen ist, widerspricht dem DBA D-LUX in seiner aktuellen Form.
EuGH: Der nationale Gesetzgeber darf die Anwendung des Unionsrechts auf ähnliche Inlandssachverhalte übertragen. Dann ist der EuGH für die Auslegung der FusionsRL nach Art 267 AEUV auch bei solchen Sachverhalten zuständig.
Anpassung der Grenzgängerregelung
VwGH: § 241a BAO ist nicht anwendbar, sofern weder über den Antrag auf KESt-Rückerstattung noch durch Bescheid zu entscheiden ist.
BFG: Es entspricht dem Konzept des Gesetzgebers, dass ein Antrag nach § 30 Abs 8 EStG in der Steuererklärung des betreffenden Jahres zu stellen ist, weshalb eine gesonderte Antragstellung außerhalb des Veranlagungsverfahrens unzulässig ist.
Anfragebeantwortung des BMF zur Mitarbeiterprämie
BFG: Aufgrund der unterschiedlichen Zweckbestimmung der österreichischen Versehrtenrente und der Invalidenrente nach der liechtensteinischen Unfallversicherung ist eine abstrakte Vergleichbarkeit der Geldleistungen nicht gegeben.