BFG: Die Hauptwohnsitzbefreiung greift auch dann, wenn ein Eigenheim/eine Eigentumswohnung aufgrund unverschuldeter Verzögerung erst 20 Monate nach Anschaffung als Hauptwohnsitz genutzt wurde. (östz)
östz
VwGH: Da die Begriffe der „Verbringung“ und „Lieferung“ des § 12a Abs 1 NoVAG iSd UStG auszulegen sind, kann ein ausländischer Erwerber eines österreichischen Kfz nicht von der Vergütung nach § 12a NoVAG Gebrauch machen. (östz)
VwGH: Die Gegenstandsloserklärung eines Sachbescheides durch das BFG muss nicht gesondert bekämpft werden, wenn eine Revision gegen den Wiederaufnahmebescheid eingelegt wird. (östz)
EuGH: Art 190 iVm Art 187 MwStSystRL hat unmittelbare Wirkung, sodass sich ein Steuerpflichtiger vor einem nationalen Gericht auf ihn berufen kann, um einen verlängerten Berichtigungszeitraum für Vorsteuerabzüge anzuwenden. (östz)
BFH: Die Grenzgängerregelung gem Art 13 Abs 5 DBA D-F steht dem Besteuerungsrecht Deutschlands betreffend eine Abfindung nicht entgegen, solange diese auf jene Zeit entfällt, die der Steuerpflichtige in Deutschland gearbeitet und gewohnt hat. (östz)
VwGH: Der Rechtsanspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach der BAO besteht im zweiten Rechtsgang unter Voraussetzung einer Relevanzdarlegung auch dann, wenn eine solche schon im ersten Rechtsgang stattgefunden hat. (östz)
VwGH: Weder Art 3 Abs 3 letzter Satz UStG noch Art 33 Abs 2 MwStSystRL stellen darauf ab, wer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist, sondern wer die Gegenstände eingeführt hat. (östz)
BFG: Ehemalige Arbeitnehmer (Pensionisten) fallen unter den Arbeitnehmerbegriff des § 3 Abs 1 Z 21 EStG, weshalb die Steuerbegünstigung für Mitarbeiterrabatte anwendbar ist. (östz)
EuGH: Der Betrag, den der Leistende für die vorzeitige Beendigung des Vertrags bezieht, ist Entgelt iSd Art 2 Abs 1 lit c MwStSyst-RL, wenn er die Ausführung der betreffenden Dienstleistung begonnen hat und bereit war, diese fertigzustellen. (östz)
VwGH: Eine ersatzlose Aufhebung (meritorische Entscheidung) darf nur dann erfolgen, wenn in dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt. (östz)