Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Stiftungseingangssteuer nach § 10 BewG ist eine allenfalls später anfallende Kapitalertragsteuer nicht steuermindernd zu berücksichtigen. (östz)
östz
BFG: Der Unterschiedsbetrag gem § 24 Abs 5 Z 3 lit a KStG kann maximal die Summe der Zuwendungen iSd § 27 Abs 5 Z 7 EStG 1988 im Gutschriftsjahr betragen. (östz)
VwGH: Der Abflusszeitpunkt bei Kreditkartenzahlungen ist die Kontobelastung. (östz)
BFG: Zahlungen eines Gf führen zur vollen Abgabenhaftung, wenn kein Nachweis über die tatsächliche Verkürzung gebracht wird. (östz)
BFG: Verdrängt § 1 Abs 2a GrEStG in einem Fall konkret die Anwendung des § 1 Abs 3 GrEStG, liegt kein – die Anrechnung ermöglichender – Rechtsvorgang iSd § 1 Abs 4 Satz 1 GrEStG vor. (östz)
BFH: Abkommensrechtlich stellt eine Taxifunkzentrale, in der geschäftsleitende und unternehmerisch administrative Tätigkeiten erbracht werden, die zentrale Unternehmensfunktionen betreffen, eine Betriebsstätte iSd Art 5 Abs 1 OECD-MA dar. (östz)
EuGH: Mehrwertsteuerpflichtig wird, wer beim Grundstücksverkauf aktive Schritte zur Vermarktung setzt und dabei sowohl nach außen tätig wird als auch das wirtschaftliche Risiko trägt. (östz)
BFG: Der Zweck der Regelung des § 11 Abs 14 UStG 1994 liegt darin, einem unberechtigten Vorsteuerabzug vorzubeugen. (östz)
None (östz)
BFG: Wurde ein Antrag gem § 295 Abs 4 BAO vor Inkrafttreten der Fassung BGBl I 2021/3 (COVID-19-StMG) nach damaliger, im Antragstellungszeitpunkt gültiger Rechtslage rechtzeitig gestellt, ist dieser auch durch nachträgliche Gesetzesänderung, durch welc…