Dass der Waffenbesitzer die bislang rechtmäßig besessenen Magazine trotz des inzwischen in Kraft getretenen Verbots aus „sammlerischem Interesse“ weiter besitzen möchte, reicht für eine Ausnahmebewilligung nicht aus, wenn er die Zweijahresfrist der Übergangsbestimmung für die Meldung (aus welchen Gründen auch immer) versäumt hat und ein ernsthaftes und nachhaltiges Sammlerinteresse iSd Rsp nicht ausreichend darlegen kann.